Frage an Thomas Jarzombek von Maren B. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Jarzombek,
es macht den Eindruck, als hätte die Bundesagentur für Arbeit noch nicht verstanden, dass die Umstellung an den Universitäten auf Bachelor und Master inzwischen so weit vorangeschritten ist, dass Absolventen deutlich unter 25 keine Seltenheit mehr sind.
An meinem ersten Tag in Arbeitslosigkeit nach 10 Monaten Praktikum im nahtlosen Anschluss an mein in Regelstudienzeit vollzogenen Bachelorstudiengang, habe ich mich auf Aufforderung bei meiner zuständigen Arbeitsvermittlerin des U25er Teams in Düsseldorf vorgestellt. Ohne einen fachlichen Vorschlag in dem von mir erlernten Bereich zu bekommen, wurde ich in eine Aushilfstätigkeit zu McDonald’s vermittelt. Dazu kam der Kommentar, dass wenn ich diese Stellung nicht annehmen würde, 100% meines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erlöschen würden. Gleichzeitig sagte mir meine Arbeitsvermittlerin, dass sie nun nicht mehr für mich zuständig sei, ich sei ja jetzt nicht mehr arbeitslos, sondern lediglich arbeitssuchend. Dies zu ändern, sei jetzt allein meine Aufgabe.
Obwohl ich sehr dankbar bin, dass ich eine Übergangstätigkeit vermittelt bekam, frage ich mich trotzdem, ob es bei Absolventen, die selbst auch sehr viel Geld in Ausbildung und Studium investiert haben, Sinn und Zweck ist, diese erst einmal aus der Statistik herauszunehmen und sie so lange in einer Aushilfstätigkeit zu beschäftigen, bis jegliche während und nach dem Studium erworbene Qualifikation nichtig ist?
Meine Fragen:
Entspricht dieses Vorgehen den gesetzlichen Vorgaben?
Können Sie mir einen Kontakt zu einem Arbeitsvermittler zukommen lassen, der meine beruflichen Qualifikationen bewerten kann?
Ist es üblich, dass sich Leistungsteam und Arbeitsberatung in zwei Unterschiedlichen Jobcentern befinden (Standort Mitte und Süd), die offenkundig nicht miteinander kommunizieren, so dass ich den Kontakt zwischen beiden herstellen muss?
Sehr geehrte Frau Beneke,
ich danke Ihnen für Ihre Frage auf Abgeordnetenwatch.
Ohne Einblick in Ihre konkreten Unterlagen kann ich leider nicht beurteilen, ob in Ihrem Fall seitens der Behörde Fehler gemacht worden sind. Wenn Sie dazu bereit sind, mir diese vertraulich zuzusenden, kümmere ich mich gerne um Ihr Anliegen und verlange von der Arbeitsagentur Aufklärung.
Grundsätzlich ist das Ziel der Grundsicherung vorrangig die Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sofern dieses Ziel jedoch (noch) nicht erreicht werden kann, stellt die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch auf die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ab. Dieses würde mit der Aufnahme einer Aushilfstätigkeit erreicht werden. Diese Vorgehensweise des Jobcenters steht im Einklang mit dem in § 2 SGB II geregelten Grundsatz des Forderns, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet sind, alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, insbesondere durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Dafür haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch eigenständig nach passenden Stellenangeboten zu suchen.
Daneben kann das Jobcenter den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unterstützen, soweit diese zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. So können erwerbsfähige Leistungsberechtigte u.a. mit Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III unterstützt werden.
Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt weder nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - bezogen haben, sollen bei Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden (§ 15a SGB II). Grundsätzlich ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände (§ 10 Abs. 1 Nummern 1 bis 5 SGB II) liegt vor. Die Regelung enthält keinen Berufsschutz für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, d.h. es gibt keinen Anspruch auf eine Tätigkeit, die der vorhandenen Qualifikation entspricht. Es ist somit auch eine Tätigkeit zumutbar, die unterhalb der erworbenen Qualifikation liegt.
Wird eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund abgelehnt, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Die Sanktionierung der im Rahmen von § 15a SGB II angebotenen Arbeit richtet sich nach den einschlägigen Sanktionstatbeständen in § 31 SGB II. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung auf die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.
Eine Sanktion nach § 31 SGB II kann nur eintreten, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorher über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Dieser Belehrungspflicht ist die Vermittlungsfachkraft entsprechend nachgekommen. Damit entspricht das Vorgehen des Jobcenters Düsseldorf den gesetzlichen Vorgaben.
Die Entscheidung darüber, wie die Arbeitsabläufe innerhalb der Sachbearbeitung gestaltet werden, so z.B. auch ob Leistungssachbearbeitung und Arbeitsvermittlung personell oder räumlich getrennt werden, obliegt der Geschäftsführung des Jobcenters Düsseldorf im Rahmen seiner Organisationskompetenz.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen, und wünsche Ihnen für Ihre Zukunft, vor allem in beruflicher Hinsicht alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Jarzombek