Frage an Thomas Hering von Martin H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hering,
ich wohne ja in einem Studentenwohnheim in Marburg in einer Flurgemeinschaft. Als ich gestern nach Hause abends nach dem Einkaufen war. Kam ich in die Küche, es war relativ stickig und da waren um die 20 Leute, die alle zum größten Teil auch nicht hier auf meinem Flur wohnen!
Da habe ich dann direkt bei der Polizei angerufen, wo man mir dann erzählte, dass man leider nichts bezüglich eines Verstoßes gegen die Regeln zur Eindämmung der Coronaviruspandemie machen könne, da das ja nicht in der Öffentlichkeit wäre... Dass die Ansteckungsgefahr in einer stickigen Küche viel höher ist, als im kalten Park, wissen wir ja beide. Im Endeffekt konnte dann nur eine Polizeistreife wegen Lärmbelästigung kommen und einen Teil der Feiernden dazu bringen zu gehen. Nichtsdestotrotz waren dann danach wesentlich leiser immer noch einige in der Küche, die auch aus mehr als 2 Haushalten kamen... Da sie sich ja nur "privat" in einem Innenraum trafen, hat auch niemand von ihnen ein Bußgeld bekommen. Ob das abschreckend wirkt, wenn es keine Strafen gibt, kann man wohl bezweifeln.
Denken Sie auch, dass es diesbezüglich in Hessen eine Verschärfung der Coronaregeln benötigt, um solche Parties in privaten Räumen zu unterbinden?
In anderen Bundesländern ist es schließlich möglich solch asoziales Verhalten in Privaträumen zu sanktionieren. Hier ein paar Beispiele:
https://www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/polizei-loest-kindergeburtstag-auf-1616672.html
https://www.pnp.de/lokales/stadt-und-landkreis-passau/vilshofen/Corona-Party-in-Scheune-aufgeloest-Gaeste-fluechten-vor-Polizei-3943367.html
https://www.infranken.de/lk/wuerzburg/wuerzburg-15-jaehriger-schmeisst-party-trotz-corona-und-legt-sich-mit-der-polizei-an-art-5181389
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hofmann
Sehr geehrter Herr Hofmann,
in Ergänzung zu meiner vorausgegangenen Antwort hier der derzeitige Sachstand, was den privaten Raum betrifft:
Feiern in der eigenen Häuslichkeit (Wohnung/Garten)
Dringend empfohlen wird, private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf den eigenen und einen weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchsten fünf Personen zu beschränken; dazugehörige Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Auch bei Zusammenkünften im privaten Raum sollte auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände sowie die Einhaltung der allgemeinen Hygieneempfehlungen geachtet werden. Privat ist eine Zusammenkunft, wenn sie einen vornehmlich persönlichen (etwa familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen) Charakter hat. Privat sind keine Zusammenkünfte mit geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder politischem Charakter. Private Zusammenkünfte zeichnen sich zudem darüber aus, dass die Teilnehmerzahl dem Veranstaltenden persönlich bekannt und durch diesen begrenzt ist. Es wird dringend empfohlen, die Anzahl der Hausstände, zu denen Kontakt besteht, zu reduzieren und dies zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen nicht zu verändern.
Wie Sie sehen, wird darin „dringend empfohlen“ bzw. „Soll“- Formulierung verwendet, auch ohne Bußgeldvorschrift. Damit soll ausdrücklich der besonderen Schutzwürdigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung Rechnung getragen werden, wonach also z. B. Ordnungsamt oder Polizei hier in der Befugnis deutlich eingeschränkt sind.
Dieser respektvolle und auf die Vernunft der Menschen aufbauende Ansatz scheint dann an Grenzen zu stoßen, wenn regelecht Party gefeiert und gar unkontrollierter Personenzustrom festgestellt wird. Sicherlich eine besondere Konstellation, deren Vorliegen samt möglicher Konsequenzen über Einzelfallbeurteilung festzustellen wären.
Ich betone hier den Einzelfallcharakter mit Subsumierung oben genannter Kriterien. Hinzu kommt im von Ihnen geschilderten Fall die besondere Konstellation eines Wohnheims, weshalb angesichts anscheinend regelmäßiger „Treffen“ eine Einschaltung des Hausherrn und klare Ansprache an die und in der Wohngemeinschaft weitere Instrumente liefern kann.
Ich für meinen Teil nehme diese Schilderungen mit in die ständig anpassenden Beratungsgespräche, um das Augenmerk auf diese nicht alltägliche aber doch beunruhigende Fallschilderung und Konstellation zu legen.
Inwieweit hier die Wohnheimverwaltungen und Hausrechtsinhabenden zu weitergehenden Vorschriften samt möglicher Sanktionsinitiativen bewegt werden können, bedarf gesonderter Betrachtung.
Übertragen auf Ihre Situation nimmt der Staat derzeit Abstand von diesbezüglichen Eingriffsbefugnissen unter Wahrung der Unverletzlichkeit der Wohnung, welche in Ihrem Fall der Wohngemeinschaft auch eine Herausforderung sein kann. So hätte ich bei den Mitwohnenden auf mehr Vernunft und Rücksichtnahme gesetzt. Schade.
Denn Ihre Sorge um Ansteckung und den Ärger angesichts regelrechter Unvernunft kann ich auf Grundlage Ihrer Schilderungen nachvollziehen und werde deshalb meine Eingaben hierzu im Rahmen des dargelegten tätigen.
Danke für Ihr Interesse an meiner Auffassung und Arbeit und freundliche Grüße