Frage an Thomas Gebhart von Michael U. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Dr. Gebhart,
ich habe eine Frage zur Doppelverbeitragung der Direktversichungen.
Ich habe meine Direktversicherung zu 100% aus eigenen Beiträgen aus meinem Nettoeinkommen finanziert. D.h. Steuern und Sozialabgaben habe ich in der Sparphase geleistet. Nach Meinem Verständnis handelt es sich bei dem angesammelten Kapitalstock in der Lebensversicherung um mein Eigentum. Eine Verzinsung hat, auf Grund der Null-Zins Politik der EZB, ja kaum noch stattgefunden. Darf der Staat auf mein Eigentum, die Kapitallebensversicherung, erneut mit 19% Krankenkassenbeiträgen zugreifen, und wenn ja, warum? Bitte keine Begründung, die da lautet, die Karlsruher Richter sagen das wäre rechtens. Gibt es in Deutschland einen Art. 14 GG oder nicht mehr?
Lieber Herr Urschbach,
wir hatten uns ja bereits mehrfach in dieser Frage ausgetauscht.
Der Bundestag hat nun eine wichtige Entscheidung zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung getroffen: Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden ab dem 1. Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, entlastet. Konkret wird zusätzlich zur bestehenden Freigrenze ein Freibetrag von 159,25 Euro ab dem Jahr 2020 eingeführt, auf den keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr entsprechend der Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst und folgt damit in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wer eine höhere Betriebsrente erhält, zahlt nur auf die den Freibetrag überschreitende Betriebsrente Krankenkassenbeiträge. Durch die vorgesehenen Regelungen zahlen rund 60 Prozent der aktuell betroffenen Personen künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenkassenbeitrags auf ihre Betriebsrente. Die übrigen rund 40 Prozent werden mit bis zu 300 Euro im Jahr entlastet. Insgesamt werden die Betriebsrentner jedes Jahr um insgesamt 1,2 Milliarden Euro entlastet. Die Mindereinnahmen in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden im Jahr 2020 vollständig und bis zum Jahr 2023 gestuft durch Entnahmen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgeglichen.
Zu den von Ihnen darüber hinaus vorgebrachten Aspekten möchte ich folgendes anführen: Die mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2003 geschaffene Rechtslage wurde durch das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) und das Bundessozialgericht immer wieder bestätigt – auch im Lichte des von Ihnen angesprochenen Artikels 14 unseres Grundgesetzes (ausführlich hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Gebhart