Frage an Thomas Gebhart von Cedrick K. bezüglich Gesundheit
Herr Gebhart,
in Bezug auf Ihre Antwort an Dieter Vogt. Laut den wissenschaftlichen Fakten (siehe ursprüngliche Anfrage) schützt das Verbot in keinster Weise vor den Gefahren von Cannabis (weil es erwiesenermaßen nicht zu weniger Konsum führt), schafft aber viele zusätzliche Gefahren.
Sie sind gegensätzlicher Ansicht und begründen dies wie folgt: "Zu beachten ist ferner, dass die Konsumprävalenzen bei Alkohol und Tabak um ein Vielfaches höher liegen als bei Cannabis. Dies erklärt das Ausmaß der gesellschaftlichen Folgeschäden und spricht für die Wirksamkeit des bestehenden Cannabisverbots."
Erneut ein zu 100% sinnloser Begründungsversuch Ihrerseits, weil es auch legale bewusstseinsverändernde Drogen gibt, die viel weniger weit verbreitet sind, als das illegale Cannabis. Z.B. die Hawaiianische Holzrose. Damit ist Ihre Begründung bereits absolut relativiert. Traurig.
Sie bzw. die CDU sperren Menschen für Cannabis in Käfige und argumentieren dabei mit solchen Aussagen gegen wissenschaftlich haltbare Studien? Argumentieren sie vorsätzlich sinnlos, weil die Fakten einheitlich gegen Sie sprechen und Sie tatsächlich andere Absichten haben, als Sie vorgeben?
In der zweiten Anfrage von Herrn Vogt geht es um mögliche tatsächliche Absichten. Diese haben Sie erneut ignoriert. Bitte beantworten Sie diese jetzt. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/thomas-gebhart/question/2018-07-05/300583
C. K.
Sehr geehrter Herr K.,
zu Ihrem Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:
1) Cannabis zu medizinischen Zwecken
Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten zur Selbsttherapie ist gesundheitspolitisch nicht zielführend. Die Therapiesicherheit kann nur durch eine hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit qualitätsgesicherten Arzneimitteln gewährleistet werden.
Aus pharmazeutischer und medizinischer Sicht ist es daher nicht vertretbar, dass sich Patientinnen und Patienten mit selbst hergestellten Arzneimitteln unbekannter Qualität selbst therapieren. Eine Vergleichbarkeit von privat angebautem Cannabis mit Medizinalhanf (getrocknete Cannabisblüten in Arzneimittelqualität) ist nicht gegeben, da es sich bei eigenangebautem Cannabis nicht um ein standardisiertes und qualitätsgesichertes Arzneimittel handelt, das unter Beachtung arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorgaben hergestellt wird. Im Gegensatz zu Medizinal-Cannabisblüten genügen selbst angebaute Cannabisprodukte keinerlei Qualitätskriterien. Eine Schädigung der Patientinnen und Patienten durch Verunreinigungen, Schädlinge (Pilzbefall etc.) sowie Über- und Unterdosierungen aufgrund von unbekannten Schwankungen der Wirkstoffgehalte ist nicht auszuschließen. Ferner ist auch eine Begleitung und Betreuung der Selbsttherapie durch die Ärztin bzw. den Arzt stark erschwert.
2) Zum Alkohol-Werbeverbot
Werbung ist nach Auffassung der Bundesregierung ein legitimes marktwirtschaftliches Instrument. Andererseits ist Alkohol aber kein gewöhnlicher Konsumartikel. Und weil Alkoholmissbrauch schwere Gesundheitsschäden verursachen kann, muss Werbung für alkoholhaltige Getränke bestimmte Standards erfüllen. Daher wird die Werbung für alkoholische Produkte bereits durch zahlreiche gesetzliche Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene beschränkt:
* Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende und belästigende Werbung (vgl. §§ 5, 7 UWG).
* Für elektronische Medien und Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bestimmt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Kinder und Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung diese besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.
* Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen nach § 11 Absatz 5 JuSchG bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.
* Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU) Beschränkungen für Werbung für alkoholische Getränke im Fernsehen und bei audiovisuellen Abrufdiensten. Diese werden im Rahmen der Revision der Richtlinie weiter verschärft. Entsprechend der genannten europäischen Vorgaben bestimmen auch die Werbegrundsätze des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), insbesondere § 7 Absatz 10 RStV, dass Werbung übermäßigen Alkoholkonsum nicht fördern darf.
Im Übrigen baut die Bundesregierung darauf, dass diesbezüglich die Selbstkontrolle der Wirtschaft funktioniert. Insbesondere ist hier auf den Deutschen Werberat hinzuweisen. Werbende Firmen, Medien, Handel und Agenturen sind aufgefordert, die „Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke" einzuhalten. Dort ist u. a. festgelegt, dass alles zu unterlassen ist, was als Aufforderung zum Missbrauch alkoholhaltiger Getränke missverstanden werden könnte. Besondere Bestimmungen sichern den Jugendschutz: So soll beispielsweise die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richtet; außerdem sollen keine trinkenden oder zum Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in den Werbemaßnahmen gezeigt werden. An den Deutschen Werberat kann sich jeder Bürger wenden, wenn er eine konkrete Werbemaßnahme beanstanden möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Gebhart