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Thea Dückert
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Frage von Werner B. •

Frage an Thea Dückert von Werner B. bezüglich Recht

Im Bundesrat zeichnet sich kein Widerstand gegen die vom Bundestag unter heftigen Protesten von Wirtschaftsvereinigungen und Sicherheitstestern verabschiedete Novelle des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bekämpfung der Computerkriminalität ab.
Die Verabschiedung dies Paragraph 202c StGB wird meine Arbeit in ein Softwareunternehmen für Daten und Netzwerksicherheit stark Eingeschränkt.

Mit welcher Technischen Kompetenz können Sie die Gefahren Situation durch Häcker überhaupt einschätzen?
Da nach meiner Erfahrung (25 Jahr Netz und Softwareentwicklung) nur 0.1 Prozent aller Hacking versuche aus dem Deutschen Netz kommen verfehlt dieser Paragrafen seine Wirkung und behindert nur die Entwicklung neuer Qualifizierter Software.

Rechtfertigen Sie sich bitter den Paragraph 202c StGB

Aber bitte Qualifizier.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Block,

der Rechtsausschuss hat am 21. März 2007 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Computerkriminalität durchgeführt. Dort wurden von Vertretern der IT-Branche Bedenken bezüglich des § 202c StGB vorgetragen, von denen auch Sie in Ihrer eMail einige ansprechen. Diese Bedenken wurden sorgfältig geprüft und konnten widerlegt werden.

Mit dem § 202c StGB soll die kommerzielle Verbreitung von Computerprogrammen, die darauf ausgelegt sind, gesicherte Daten unbefugt ausspähen oder abfangen zu können, strafrechtlich verfolgt werden können. Der § 202c StGB zielt in erster Linie auf professionelle Anbieter, die mit solchen Programmen Gewinn erzielen wollen.

Bündnis 90/Die Grünen haben sich – erfolgreich – für weitere Klarstellungen eingesetzt, nach der der § 202c StGB Im Sinne des Art. 6 des Europarat-Übereinkommens auszulegen ist, also nur solche Computerprogramme erfasst, die dafür hergestellt wurden, um Straftaten zu begehen. Ist das Computerprogramm lediglich dazu geeignet, wird es von der Strafnorm nicht erfasst.

Der branchenüblich befugte und gewollte Einsatz von Computerprogrammen durch Netzwerkadministratoren, mit denen diese die Sicherheit von eigenen oder Kundendatennetzen erfassen wollen, wird von der Strafnorm nicht erfasst.

Eine weitere Absicherung gegen ungerechtfertigte Kriminalisierung besteht darin, dass es sich um Antragsdelikte handelt, d.h. ohne einen Kläger kommt es auch nicht zu einem Strafverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Thea Dückert