Wie soll Deutschland in der Digitalisierung vorankommen, solange das Bundespersonalvertretungsgesetz die Einführung fast jeder IT-Anwendung im öffentlichen Dienst mitbestimmungspflichtig macht?
Sehr geehrte Frau Rößner,
das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht in §80 (1) Ziffer 21 vor, dass „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“, mitbestimmungspflichtig sind. Nach herrschender Auslegung gilt dies für nahezu jedes IT-System, da zum ordnungsgemäßen Betrieb eines IT-Systems protokolliert werden muss, welche Benutzer wann welche Eingaben vorgenommen haben und damit fast immer die (theoretische) Möglichkeit einer Verhaltens- und Leistungskontrolle besteht.
So können digitale Innovationen von Personalvertretungen auch aus sachfremden Gründen blockiert werden. Fast immer gerät der Mitbestimmungsvorgang bei Einführung neuer IT-Anwendungen im öffentlichen Dienst zum Hürdenlauf.
Wie soll Deutschland in der Digitalisierung vorankommen, solange eine solche Regelung aus dem Zeitalter der Stechuhren aufrechterhalten wird?
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Jürgen H.
Sehr geehrter Herr H.
die Förderung der Digitalisierung im öffentlichen Dienst ist zweifellos von enormer Bedeutung für Deutschlands Zukunft. Es ist uns ein Anliegen zu betonen, dass ein effektiver Datenschutz und der Fortschritt in der Digitalisierung keineswegs im Konflikt zueinander stehen. Ganz im Gegenteil: Wir sind überzeugt davon, dass ein verlässlicher Schutz der Beschäftigtendaten, der das Vertrauen der Mitarbeiter:innen in digitale Innovationen stärkt, eine grundlegende Säule für eine gelungene Digitalisierung bildet.
Im Rahmen des Koalitionsvertrags hat sich die Ampelregierung das Ziel gesetzt, klare Regelungen zum Schutz der Beschäftigtendaten zu schaffen. Diese sollen dazu beitragen, sowohl Arbeitgeber:innen als auch Beschäftigten Rechtsklarheit zu verschaffen und die Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen. Selbstverständlich werden hierbei die praktischen Erfordernisse der notwendigen Protokollierung berücksichtigt, um eine Verwendung datenschutzrechtlicher Argumente als Vorwand zur Hemmung digitaler Innovationen zu verhindern.
Herzliche Grüße
Tabea Rößner