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Svenja Hahn
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Frage von Claus S. •

Kann ein Bundesland selbst entscheiden, ob es eine außerbörsliche Privatisierungs-Maßnahme der EU-Kommission zur Beihilfeprüfung meldet, und wie kann man eine solche Prüfung doch noch erzwingen?

Der Hamburger Senat hat mit der Schweizer Reederei MSC deren Einstieg bei der Hamburger Hafen und Logistik AG vereinbart. Dieser erfolgt durch den außerbörslichen Verkauf von durch die Stadt gehaltenen HHLA-Anteilen zu einem in Geheimgesprächen ausgehandelten Preis. Daran gibt es anhaltende Kritik, auch von Experten:

https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/MSC-Einstieg-bei-der-HHLA-Expertenanhoerung-in-Hamburg,msc180.html

Auf eine Anfrage aus der Bürgerschaft hat der Senat nun erklärt, man habe selbst bereits eine ausführliche beihilferechtliche Prüfung vorgenommen und sehe daher keinen Grund, den Vorgang der EU-Kommission vorzulegen (Drucksache 22/14702, siehe Antwort zu den Frage 2 bis 5).

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/86796/hat_der_senat_beim_geplanten_msc_einstieg_bei_der_hhla_das_europarecht_ausser_acht_gelassen.pdf

Svenja Hahn MdEP
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr S.,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage, ob ein Bundesland selbst entscheiden könne, ob es eine außerbörsliche Privatisierungs-Maßnahme der EU-Kommission zur Beihilfeprüfung meldet und wie man eine solche Prüfung doch noch erzwingen könnte.

Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen die Mitgliedsstaaten neue staatliche Beihilfen bei der Kommission anmelden. Diese Anmeldung ist Prärogative der Mitgliedstaaten. Untergeordnete staatliche Stellen, etwa Bundesländer oder Gebietskörperschaften können, selbst wenn sie autonome Kompetenzen nach der Verfassung oder anderen Vorschriften des Mitgliedstaates haben, Beihilfen nicht selbständig anmelden. Ihnen obliegt aber die der Anmeldung vorausgehende rechtliche Prüfung der von ihnen gewährten Beihilfen. Der Hamburger Senat ist in seiner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Veräußerung von Anteilen an der HHLA durch die HGV nicht bei der Kommission anzumelden ist, weil überhaupt keine anmeldepflichtige Beihilfe vorliegt. Eine Beihilfe läge nur dann vor, wenn der Preis für die von der HGV an MSC zu veräußernden Aktien der HHLA geringer wäre als die marktübliche Gegenleistung (hier der Aktienkurs).

Unabhängig von der erwähnten Anmeldepflicht prüft die Europäische Kommission Beihilfen von Amts wegen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Art. 12 Abs. 1 VO 2015/1589 sieht im Interesse einer umfassenden und effektiven Beihilfenkontrolle vor, dass für die Überprüfung von rechtswidrigen Beihilfen der sogenannte „Amtsermittlungsgrundsatz“ gilt. Das bedeutet, dass die Kommission alle ihr vorliegenden Informationen sorgfältig und unvoreingenommen zu überprüfen hat. Wenn die Prüfung der vorliegenden Informationen ergibt, dass zumindest aufgrund des ersten Anscheins hinreichende Anhaltspunkte für die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe vorliegen, hat die Kommission den Sachverhalt weiter aufzuklären. Sie ist dann auch verpflichtet, den Mitgliedstaat um Auskünfte zu ersuchen. Auf die Quelle der Informationen kommt es hierfür nicht an. Jeder kann die Kommission über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen informieren. Eine förmliche Beschwerde ist jedoch an weitere Voraussetzungen, vor allem die Stellung als „Beteiligter“ iSd. Art. 24 Abs. 1 VO 2015/1589 geknüpft.

Natürlich haben aber Transaktionen von großer Bedeutung auch eine politische Dimension. Auch wir als FDP Hamburg haben uns zu dem Verkauf an MSC bereits geäußert und verdeutlicht, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, warum MSC nicht wie üblich nur an einem Terminal beteiligt wird, sondern gleich an der gesamten Holding.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre

 

Svenja Hahn

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