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Sven Lehmann
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Frage von Nathalie K. •

Wird das Selbstbestimmungsgesetz auch für Detrans gelten?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

ich selbst habe mich vor Jahren als Trans* geoutet, bin aber seit gut 2 Jahren detransitioniert und möchte nun wieder als Frau leben. Damals musste ich meine VÄ/PÄ leider gerichtlich über das TSG regeln, woran ich nur ungerne zurückdenke. Ich versuchte nun über das Standesamt meinen alten Namen, wie Anrede, wieder annehmen zu können, allerdings wies man mich ab, da sie im Register einsehen konnten, dass ich das damals gerichtlich habe regeln lassen. Nun beantragte ich also gerichtlich eine Aufhebung via §6 ds TSG, doch man möchte mich erneut durch die ganze Prozedur jagen, sprich Fremdbegutachtungen, Seelenstriptease etc etc. Das packe ich mental allerdings nicht noch einmal.

Nun ist meine Frage : Wenn das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten sollte, wird das auch für Detrans Fälle wie mich greifen? Oder MUSS ich das gerichtlich angehen lassen?

Über eine Antwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.

Mit herzlichen Grüßen,
Natty

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 25. Juni zur Personenstands- und Namensänderung.

Grundsätzlich ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags möglich. In den Eckpunkten ist eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung vorgesehen. Hierfür genügt beim Wechsel des Personenstandes und Vornamens künftig eine Selbsterklärung beim Standesamt. Diskriminierende Zwangsbegutachtungen und langjährige Gerichtsverfahren werden mit dem Selbstbestimmungsgesetz abgeschafft. Weitere Informationen hierzu können Sie auch über das FAQ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden: BMFSFJ - Fragen und Antworten zum Selbstbestimmungsgesetz

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte.

Mit besten Grüßen

Sven Lehmann MdB

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