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Sven Lehmann
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Frage von Jasmin L. •

Wieso wurde die Möglichkeit nur den Vornamen zu ändern im Regierungsentwurf des SBGG abgeschaft?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

Der Referentenentwurf des Selbstbestimmungsgesetzes sah noch die Möglichkeit vor nur den Vornamen aber nicht den Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Dies entspricht den Möglichkeiten des bisherigen TSG. Diese Regelung wird auch von manchen trans, inter und nicht-binären Menschen genutzt, obwohl die unterschiedlichen Vorrausetzungen für die Namens- und Personenstandsänderung durch das Bundesverfassungsgericht abgeschaft wurden, da manche von ihnen dies so präferieren.

Wieso ist diese Möglichkeit im neuen Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen?

Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.

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Guten Tag Jasmin L.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Mit dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung werden über 40 Jahre diskriminierendes Transsexuellengesetz bald ein Ende haben. Dieser Kabinettsbeschluss ist ein Meilenstein, da er demütigende Zwangsbegutachtungen und staatliche Bevormundung beendet.

Nach dem Gesetzentwurf ist eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags – nicht möglich. Im Gesetzentwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz, wie es das Bundeskabinett am 23. August 2023 beschlossen hat, wird dies (§ 2 Absatz 3 SBGG) wie folgt begründet:

"Das TSG sieht derzeit die Möglichkeit vor, nur die Vornamen ändern (‚kleine Lösung‘) oder zusätzlich die andere Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen (‚große Lösung‘). § 45b PStG geht für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung den umgekehrten Weg: Es kann entweder nur der Geschlechtseintrag geändert oder es können zusätzlich auch neue Vornamen bestimmt werden.

Künftig sind bei der Änderung des Geschlechtseintrags neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Denn die ursprüngliche Systematik, dass an eine isolierte Vornamensänderung andere Voraussetzungen geknüpft sind, als an eine Änderung des Geschlechtseintrags, ist nicht mehr gegeben.

Dabei sind nach § 2 Absatz 3 SBGG Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Entsprechen die bisherigen Vornamen bereits dem gewählten Geschlechtseintrag, so können auch diese zu den neuen Vornamen bestimmt werden. Damit ist es zum Beispiel möglich, dass eine Person, für die seit der Geburt der Geschlechtseintrag ‚divers‘ geführt wird, und die eine Änderung des Geschlechtseintrags in ‚weiblich‘ erklärt, ihren bisherigen Vornamen ‚Anna‘ auch zu ihrem neuen Vornamen bestimmt, da dieser dem gewählten Geschlechtseintrag ‚weiblich‘ entspricht. Ebenso könnte sie einen geschlechtsneutralen Vornamen (zum Beispiel ‚Eike‘) beibehalten. Es gelten für die Vornamensbestimmung dieselben Regeln, die für die Vornamensbestimmung bei Geburt gelten.

Dagegen ist es weiterhin nicht möglich, einen weiblichen Vornamen in einen anderen weiblichen Vornamen zu ändern. Für solche Namensänderungen gelten die allgemeinen Vorschriften des Namensrechts, die durch das SBGG nicht geändert werden.

Die Regelung in Absatz 3 bewirkt, dass die neuen Vornamen als zu dem Geschlechtseintrag passend erscheinen. (...)."

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht nun an den Bundestag. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen am Gesetzentwurf möglich. Die Grüne Bundestagsfraktion nimmt die kritischen Nachfragen sehr ernst und wird im parlamentarischen Verfahren auf Korrekturen drängen.

Der Grünen Bundestagsfraktion ist die Möglichkeit von Sukzessivänderungen (nur Vornamensänderung ohne Personenstandsänderung) ein wichtiges Anliegen, für dessen Aufnahme in das Selbstbestimmungsgesetz sie sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren einsetzen wird.

Den Gesetzentwurf sowie weitere Hinweise finden Sie auf der Website des BMFSFJ: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--224546

Mit freundlichen Grüßen,

Sven Lehmann

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