Wie kann öffentliche Nacktheit schon Erregung öffentlichen Ärgernisses sein, wenn gleichzeitig öffentliche Nacktheit lt. Urteil keinesfalls schon Erregung öffentlichen Ärgernisses sein kann?
Sehr geehrter Herr Lehmann,
auf
erklären Sie, § 183a StGB sei ein Erfolgsdelikt, "so dass öffentliche Nacktheit in dem Sinne nur dann strafbar ist, wenn sich daran auch wirklich jemand erheblich stört."
Im Gegensatz zu Ihrer Auslegung erkannte das Amtsgericht Kaufbeuren aber, dass für Erregung öffentlichen Ärgernisses eine "sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit" nötig sei. Röckchen heben und sowie das entblößte Genital zeigen reiche als "erhebliche sexuelle Handlung" nach § 183a StGB nicht aus.
Ist es nicht unverantwortlich, dass Gerichte im Umgang mit § 183a StGB komplett unterschiedlich und völlig widersprüchlich urteilen? Rechtstaatlichkeit sieht eigentlich anders aus.

Guten Tag Andreas P.,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Wie Sie in Ihrer Anfrage erwähnen, liegt die konkrete Auslegung des Rechts bei der Judikative, also bei den Gerichten. Darüber hinaus bitte ich um Verständnis, dass weder ich noch mein Bundestagsbüro aus rechtlichen Gründen eine Rechtsberatung anbieten darf.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Lehmann