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Sven Lehmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Gordon S. •

Wie bewerten sie den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

wie bewerten sie den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit?
Wurden Ihrer Meinung nach die Vorgaben aus dem Beschluss 2 BvL 4/18 vom BVerfG verfassungsmäßig umgesetzt?

Mit freundlichen Grüßen

Ein Bundesbeamter

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Guten Tag Gordon S.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Meiner Fraktion ist die amtsangemessene Besoldung aller Beamt*innen ein besonders wichtiges Anliegen. Das Gesetzgebungsverfahren dient dazu, die Alimentation besser an die Lebensrealität der Beamt*innen anzupassen und befindet sich noch in einem sehr frühen Stadium. Bisher liegt nur ein Entwurf aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vor und das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen.

Grundsätzlich teilen alle Ampelfraktionen die Stoßrichtung der Bundesregierung, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zügig umzusetzen. Wir werden aber darauf drängen, dass es eine Reform mit Augenmaß sein wird. Klar ist aber auch: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber sehr enge Vorgaben auferlegt. Diese Vorgaben müssen im anstehenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Nichtsdestotrotz könnten im weiteren parlamentarischen Verfahren noch Änderungen folgen. Dabei wird von uns intensiv geprüft werden, ob die vom Bundesministerium dargestellten Berechnungen schlüssig sind und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.

Wir als Bundestagsfraktion von Bündnis 90 /Die Grünen setzen uns mit aller Kraft dafür ein, dass wir im anstehenden Gesetzgebungsverfahren einen Gesetzentwurf verabschieden, der eine amtsangemessene Besoldung sicherstellt und der dabei allen rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügen wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Sven Lehmann

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