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Sven Lehmann
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Frage von Larissa O. •

Werden Anwender_innen des Paragrafen 45b PstG mit Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes auch ein Offenbarungsverbot bekommen.

Derzeit haben Anwender_innen des §45b PstG keinen ausreichenden Persönlichkeitsschutz.
Da es möglich ist alte Daten inklusive Namen und alten Geschlechtseintrag auszuforschen.
Frage:
Werden die Anwender_innen von 45b durch das Selbstbestimmungsgesetz nun mit eingeschlossen werden, und wird dies dann auch zur folge haben das ihr Status sich so ändert das sie als Anwender_innen des Selbstbestimmungsgesetzes gelten und oder gleich gestellt werden. Und somit vom Offenbarungsverbot geschützt werden.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau O.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 30. Juni zum Offenbarungsverbot.

Im jetzigen Transsexuellengesetz (TSG) gibt es bereits ein Offenbarungsverbot. Nach einer Änderung der Vornamen dürfen die früheren Vornamen gegen den Willen der Betroffenen nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird es nun ein erweitertes und bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot geben. Es soll verhindern, dass transgeschlechtliche Menschen gegen ihren Willen zwangsgeoutet werden können.

Um dem Gesetzgebungsverfahren nichts vorweg zu nehmen - bislang liegen die Eckpunkte für das Selbstbestimmungsgesetz vor - kann ich Ihnen noch nicht mitteilen, wie die bisherige Anwendung des §45b PstG im Selbstbestimmungsgesetz im Detail neu geregelt wird. Wir werden dies jedoch im Gesetzgebungsprozess im Sinne der Betroffenen berücksichtigen.

Mit besten Grüßen

Sven Lehmann MdB

 

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