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Sven Lehmann
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Frage von Hermann G. •

Stimmt es, dass die Grünen beim Selbstbestimmungsgesetz Jugendlichen ab 14 erlauben wollen, auch gegen den Willen ihrer Eltern das Geschlecht zu ändern, durch Erklärung, Hormontherapien und OP's?

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 18. Juni zu den Regelungen des Selbstbestimmungsgesetzes für Kinder und Jugendliche.

Für Minderjährige bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben können. Für Minderjährige ab 14 Jahren ist geplant, dass die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben können. Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, sollen Familiengerichte in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl - wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht - die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen können. 

Von zentraler Bedeutung ist eine sachkundige, ergebnisoffene und kostenlose Beratung. Für Minderjährige und ihre Eltern wollen wir daher die Möglichkeit stärken, sich beraten zu lassen. Wir werden sicherstellen, dass Eltern und Minderjährige vor der Entscheidung auf sie aktiv hingewiesen werden. Die Beratung umfasst unter anderem die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, die Verwaltungsabläufe, mögliche Auswirkungen des Vornamens- und Personenstandswechsels, geschlechtliche Entwicklung, Geschlechtsidentität, Umgang mit Varianten der körperlichen Geschlechtsmerkmale, Schutz vor Ausgrenzung und Diskriminierungen sowie Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. Dabei soll auch auf Beratungsangebote einschlägiger Vereine und Verbände ("peer-to-peer"-Beratung) verwiesen werden.

Geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen (wie z. B. die Hormontherapie) werden mit dem Gesetzesvorhaben nicht neu geregelt. Das geplante Selbstbestimmungsgesetz wird ausschließlich die Änderungsmöglichkeit des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister neu regeln. Über geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen entscheiden weiterhin die Betroffenen zusammen mit ihren Ärzt*innen anhand bestehender fachärztlicher Leitlinien.

Mit besten Grüßen

Sven Lehmann MdB

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