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Sven Lehmann
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Frage von Noa B. •

Ist eine bessere medizinische Versorgung für trans* Personen geplant?

Sehr geehrter Herr Lehmann,
im Koalitionsvertrag heißt es „Die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen müssen vollständig von der GKV übernommen werden." Im Eckpunktepapier zum Selbstbestimmungsgesetz sind jedoch keine Reformen dazu vorgesehen. Für mich als nichtbinäre Person bedeutet das, dass ich trotz gesetzlicher Anerkennung durch die Möglichkeit, meinen Geschlechtseintrag zu ändern, weiterhin keinen Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen habe. Gibt es Bestrebungen, dies zu ändern, z.B. durch ein separates Gesetz dass medizinische Maßnahmen regelt?
Freundlichen Grüßen,
Noa

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Antwort von
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Guten Tag Noa B.,

 

vielen Dank für Ihre Frage vom 02. Juli zur medizinischen Versorgung für trans* Personen.

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wollen wir für trans* -, inter* und nonbinäre Menschen Regelungen zur amtlichen Vornamens- und Personenstandsänderung schaffen, ohne eine entwürdigende psychologische Zwangsbegutachtung vorauszusetzen. Der medizinische und rechtliche Bereich ist in Deutschland getrennt. Auch das sog. Transsexuellengesetz macht seit nunmehr über zehn Jahren keine Vorgaben zu medizinischen Eingriffen.

Unter welchen Voraussetzungen nicht-cisgeschlechtliche Menschen medizinische Maßnahmen bewilligt bekommen, entscheiden allein Ärzt*innen unter Vorgabe von den medizinischen Fachgesellschaften erarbeiteten Leitlinien. Die Kassen müssen auf Grundlage von Bundessozialgerichts-Urteilen auch heute schon die Kosten für medizinische Maßnahmen übernehmen. Dennoch gibt es im Bereich der medizinischen Versorgung strukturelle Diskriminierungen, die dazu führen, dass nicht-cisgeschlechtlichen Menschen der Zugang zu notwendigen medizinischen Maßnahmen erschwert bis unmöglich gemacht wird. Wir wollen daher den Rechtsanspruch gesetzlich verankern, dass die Kosten, für die nach den Vorgaben der Medizin notwendigen geschlechtsverändernden Behandlungen, vollständig von der GKV übernommen werden. Das erfolgt aber in einem eigenen Vorhaben und wird nicht Bestandteil der im Selbstbestimmungsgesetz vorgesehenen Regelungen zur amtlichen Personenstandregelung sein.

 

Mit besten Grüßen

Sven Lehmann MdB

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