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Sven Lehmann
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Frage von Jasmin L. •

Ist die Aussage Buschmanns so zu verstehen, dass trans Personen zukünftig nicht mehr durch das AGG vor Diskriminierung gestützt werden sollen? Inwiefern ist das mit dem Grundgesetz/EU-Recht vereinbar?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

Bundesjustizminister Buschmann hat in der "Zeit" gesatgt, dass es möglich seien soll Personen auf Grund des "äußeren Erscheinungsbildes" von Teilhabe auszuschließen (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-01/marco-buschmann-selbstbestimmungsgesetz-atomkraft-silvesternacht-interview/seite-3). Dabei soll auch eine Klage nach dem AGG nicht mehr möglich sein. Ist dies so zu verstehen, dass trans Menschen zukünftig nicht mehr durch das AGG geschützt werden sollen?

Inwiefern halten Sie dies für mit dem Grundgesetz (Artikel 3), EU-Recht (Richtlinien 2002/73/EG und 2004/113/EG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Aritkel 14) vereinbar?

Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.

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Guten Tag Jasmin L.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Bundesfamilienministerin Lisa Paus und Bundesjustizminister Marco Buschmann haben einen gemeinsamen Referentenentwurf für das geplante Selbstbestimmungsgesetz vorgelegt und die Verbändeanhörung ist nun gestartet. Dabei soll das Selbstbestimmungsgesetz nichts am privaten Hausrecht und am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig. Und was heute verboten ist, bleibt verboten.  

Der Geschlechtseintrag beim Standesamt vermittelt keinen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Räumen oder Einrichtungen. Zugleich ist klar: Personen allein aufgrund ihres Geschlechts vom Zutritt auszuschließen ist mit dem AGG nicht vereinbar. Für die unterschiedliche Behandlung muss es einen sachlichen Grund geben. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, hängt von den näheren Umständen ab. Bedürfnisse nach Schutz der Intimsphäre können grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen: Das steht so im AGG und auch daran wird sich nichts ändern. Was sich ebenfalls nicht ändern wird: Die Zurückweisung von transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität ist unzulässig.

Mit freundlichen Grüßen,

Sven Lehmann

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