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Sven Lehmann
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Frage von Ayden J. •

Anzahl der Vornamen beim Selbstbestimmungsgesetz?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

da die Möglichkeit der Anmeldung für das Selbstbestimmungsgesetz näher rückt haben nun einige Standesämter schon Vorlagen zur Verfügung gestellt. In einigen steht nun allerdings, dass die Anzahl der Vornamen sich nicht ändern lässt, was ich im Gesetzesentwurf (noch) nicht so rauslesen konnte.

Wenn jetzt also eine Person einen zweiten Vornamen hat, ist es nicht möglich dass sie sich nur einen neuen Vornamen aussucht und den zweiten streichen lässt? Oder wenn eine Person nur einen Vornamen hat kann sie sich nicht zusätzlich zum Vornamen einen Zwischennamen aussuchen?

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Guten Tag Ayden J.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Laut Selbstbestimmungsgesetz hat eine Person mit ihrer Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags die Vornamen zu bestimmen, die sie zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. In der Begründung des GesetzentwurfsRegE (S. BT-Drs. 20/9049, S. 36) wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass insoweit dieselben Regeln gelten, die für die Vornamensbestimmung bei Geburt gelten. Des Weiteren wurde in der Beschlussempfehlung zu § 2 Absatz 3 SBGG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Änderung der Vornamen bei Änderung des Geschlechtseintrags nach den Vorschriften des SBGG nicht auf die Voraussetzungen der §§ 3 und 11 des Namenänderungsgesetzes ankommt (s. BT-Drs. 20/11004, S. 34).

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus der Begründung geht keine eindeutige Antwort auf die Frage hervor.

Darüber hinaus sind die Bundesländer auf Grund der föderalen Grundordnung für die Ausführung des Selbstbestimmungsgesetzes zuständig. Die Standesämter sind nach Landesrecht die Behörden, die für das Personenstandswesen zuständig sind. Sie beurkunden den Personenstand und die Vornamen einer Person auf Grundlage der geltenden Gesetze. Bei der Rechtsanwendung und Rechtsauslegung ist die Verwaltung grundsätzlich fachlich unabhängig und eigenverantwortlich. 

Kurz gesagt ist Ihr Anliegen im Selbstbestimmungsgesetz also nicht konkret festgelegt und daher die Standesämter für die Auslegung zuständig.

Wenn ein Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ablehnt, kann auf Antrag der Beteiligten, das zuständige Amtsgericht mit dem Ziel angerufen werden, das Standesamt anzuweisen, die Amtshandlung vorzunehmen. Dementsprechend möchte ich Sie bitten, Ihre Fragen zur Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes an die Länder oder an das für Sie zuständige Standesamt zu richten.

Bitte haben Sie darüber hinaus Verständnis, dass mein Bundestagsbüro keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Lehmann

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