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Susanne Schneider
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Frage von Elisabeth B. •

Welche Regelung des Übergangsgeldes haben Sie angenommen und halten Sie diese noch für zeitgemäss?

Liebe Frau Schneider
der Gesetzgeber hat in §9 Abs. 1, 2 AbgG NRW festgelegt, dass Abgeordnete für drei Monate nach Ausscheiden aus dem Landtag 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge i.H.v. 4.801 EUR sowie danach weiterhin Bezüge für weitere sechs Monate in der selben Höhe erhalten (§ 9 Abs. 3 AbgG NRW). Arbeitnehmer erhalten als maximalen Betrag in ALGI einen Betrag von 2.314 EUR, der auch bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft sanktioniert werden kann.

Meine Frage dazu:
1. Haben Sie sowohl das Übergangsgeld wie den Aufstockungsbetrag in Anspruch genommen? Wenn ja, wieso haben Sie den Aufstockungsbetrag beantragt.
2. Halten Sie diese Privilegierung für ehemalige Abgeordnete für gerechtfertigt und warum?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage. Ich habe sowohl das Übergangsgeld als auch den Aufstockungsbeitrag (diesen jedoch nicht in voller Höhe) in Anspruch genommen. 

Wäre ich von meinem früheren Arbeitgeber nach 10 Jahren Mitarbeit fristlos gekündigt worden, hätte ich Anspruch auf ALG I für maximal 18 Monate gehabt und sicher eine Abfindung in nicht unerheblicher Höhe erhalten. Diesen Anspruch haben ehemalige Landtagsabgeordnete in NRW nicht - somit finde ich drei Monate Übergangsgeld und sechs Monate Aufstockungsbeitrag nicht vermeintlich privilegiert, sondern fair.

Beste Grüße - bitte bleiben Sie gesund!

Ihre

Susanne Schneider

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