Sehr geehrte Frau Ferschl, bei den Bestandsrentnern einer Erwerbsminderungsrente von 2001 , wird bei diesen Rentnern auch ein höherer Steuerfreibetrag errechnet?
Mit freundlichen Grüßen Barbara D.
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Frage. Tatsächlich hat die Bundesregierung mit dem „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente um 4,5 bzw. 7,5 Prozent verabschiedet, die ab 2024 wirksam werden soll. Meine Fraktion ist der Auffassung, dass diese überfällige Erhöhung zu gering ausfällt. Wir haben einen Änderungsantrag eingebracht, der Erhöhung von 8 bzw. 13 Prozent vorsieht. Hier können Sie ihn einsehen: https://www.linksfraktion.de/parlament/parlamentarische-initiativen/detail/aenderungsantrag-zu-der-zweiten-beratung-des-gesetzentwurfs-der-bundesregierung-20-1680-20-1974-20-2074-zur-rentenanpassung-2022-und-zur-verbesserung-von-leistungen-fuer-den-erwerbsminderungsrentenbestand-hier-erwerbsminderungsrente/
Meines Wissens ist der Bezug der Erwerbsminderungsrente nicht mit einer Erhöhung des Steuerfreibetrages verbunden. Ich würde Ihnen aber dringend raten sich mit dieser Frage noch einmal an eine Renten- oder Steuerberatung zu wenden. Eine seriöse Antwort erfordert eine genauere Anschauung der persönlichen Verhältnisse.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und alles Gute
Susanne Ferschl
Stellv. Fraktionsvorsitzende & Leiterin des Arbeitskreises Arbeit, Soziales & Gesundheit der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag