Rote kurze Haare, lächelnd, schwarzer Blazer und schwarzes T-Shirt mit V-Ausschnitt, kleine hängende Ohrringe mit weißer Kugel
Susanne Ferschl
DIE LINKE
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Frage von Robert S. •

Frage an Susanne Ferschl von Robert S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Ferschl

Gegen Oliver Schröm, Chefredakteur von CORRECTIV, ermittelt die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts auf „Anstiftung zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen” nach §17 UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb).
Eine schweizer Bank hat Ihn verklagt.
Es ist das erste Mal, dass dieser Paragraph auf einen Journalisten angewendet wird.
Es mutet mir schon sehr grotesk an, wenn eine dt. Staatsanwaltschaft in diese Richtung ermittelt, natürlich ist es das (schlechte) Recht der Bank sich auf dieses Gesetzeslage zu berufen, allerdings sollte daraufhin die Staatsanwaltschaft umgehend ein entsprechendes Ersuchen an die Schweizer Behörden vorbereiten den entstandenen Schaden dieses Geschäftsmodells oder auch Geheimnisses umgehend zurückzuerstatten, anstatt gegen die hervorragende journalistische Arbeit vorzugehen.

Umso mehr besorgt mich das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das der Bundestag derzeit berät. Der aktuelle Entwurf gefährdet den Informantenschutz und somit die Grundlage investigativer journalistischer Arbeit. Dieser Angriff auf die Pressefreiheit muss abgewendet werden.

Wie stehen Sie zu der neuen Fassung des GeschGehG?

Mit freundlichen Grüssen
R. S.

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Vorgang um Oliver Schröm ist eine Farce. Es ist absurd, dass jemand, der skandalöse Steuerhinterziehungs- und Umgehungspraktiken aufdeckt, strafrechtlich verfolgt wird. Das GeschGehG dürfte leider noch verheerendere Folgen haben. Insbesondere auch für Journalist*innen. Die Definition des Geschäftsgeheimnisses ist viel zu unklar und weit definiert. Statt einer sogenannten Bereichsausnahme für die Arbeit von Journalist*innen, sind lediglich Rechtfertigungstatbestände vorgesehen. Selbst die darin beschriebenen Rechtfertigungstatbestände stellen für Whistleblowerinnen und Whistleblower eine Verschärfung gegenüber der aktuellen Rechtslage dar. Besonders diese beiden Aspekte sind daher dramatisch, auch für die Meinungs- und Pressefreiheit. Die schwammige Definition des Begriffs "Geschäftsgeheimnis" und die Tatsache, dass keine Bereichsausnahme - wie es die EU-Richtlinie eigentlich vorsieht - im neuen Gesetz normiert ist, eröffnen Tür und Tor für die Einschüchterung der Presse. Denn für Whistleblowerinnen und Whistleblower gilt: Der Straftatbestand der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen wäre zunächst einmal erfüllt. Ein Anfangsverdacht, der für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens notwendig ist, ist somit stets gegeben. Im Laufe des Verfahrens obliegt es dann Journalist*innen, sich zu rechtfertigen. Der abschreckende Effekt den die Gesetzgebung haben würde, wäre enorm.

Die Bundesregierung hatte das Gesetz noch dazu im Hauruckverfahren verabschieden wollen. Dies haben wir über eine von uns beantragte Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss zumindest ein Stück weit durchkreuzen können. Das Urteil der Sachverständigen war bei der Anhörung auch deutlich und bis auf einen Sachverständigen war niemand der Auffassung, dass das Gesetz in der jetzigen Entwurfsform eine angemessene Lösung sein könnte.

Wir hoffen, dass die Bundesregierung einlenkt und zumindest wichtige notwendige Änderungen an den Entwurf vornimmt.

Mit freundlichen Grüßen,
Susanne Ferschl

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