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Stephan Thomae
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Frage von Jan H. H. •

Sie fordern die Befugnisse des Generalbundesanwalts auszuweiten um auch das völkerstrafrechtliche Kernverbrechen des Angriffskriegs einzubeziehen. Auch für den US/UK/AUS/POL-Angriffskrieg im Irak?

Sehr geehrter Herr Thomae,

Ausdrücklich begrüße ich Ihre Initiative, die Befugnisse des Generalbundesanwalts auszuweiten, um auch das völkerstrafrechtliche Kernverbrechen des Angriffskriegs einzubeziehen und die Aggression der russlischen Führung in der Ukraine verfolgen zu können. Würden dann auch endlich George W. Bush, Tony Blair sowie ihre damaligen Kollegen in Regierung und Militärführung, auch z.B. in Australien und Polen, für den Angriffskrieg 2003 im Irak verfolgt?

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Sehr geehrter Herr Jan H. H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage und das Interesse an meinem Vorschlag. 

Der große Nachholbedarf auch in diesem Bereich wird uns durch den russischen Angriffskrieg auf europäischem Boden deutlich vor Augen geführt. Meiner Meinung nach sollte sich dies im rechtlichen Bereich auf zwei Aspekte auswirken:

1. Einerseits kann der Generalbundesanwalt (GBA) nach § 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) keine Ermittlungen zum Tatbestands des völkerrechtlichen Aggressionsverbrechens aufnehmen, wenn der Täter nicht Deutscher oder die Tat nicht gegen Deutschland gerichtet ist. Hier schlage ich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vor, sodass der GBA auch dann tätig werden kann, wenn das Verbrechen keinen Bezug zu Deutschland auzfweist.

2. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) muss in die Lage versetzt werden, gegen Putins völkerrechtswidrigen Angriffskrieg ermitteln können. Dazu muss das Römische Statut geändert werden. (Dazu habe ich jüngst einen Gastbeitrag geschrieben. Schauen Sie doch mal rein: https://www.fdpbt.de/thomae-gastbeitrag-wladimir-putin-darf-nicht-davonkommen.) Dies wird eine echte Kraftanstrengung, die einen langen Atem und viel diplomatisches Geschickt und Hartnäckigkeit erfordern wird. Ich bin aber der festen Überzeugung, dass die Internationale Gemeinschaft nicht einfach tatenlos zusehen sollte. Ich erinnere in diesem Zusammenhang gern daran, dass Deutschland seit jeher eine besondere Rolle beim Völkerstrafrecht zukommt. Dieser Rolle sollten wir gerecht werden.

Ob es dann letztlich auch zu einer Strafverfolgung Putins auf Grundlage des geänderten Status kommen kann, wird sich zeigen. Dies sollte uns aber nicht davor zurückschrecken, tätig zu werden. Mein Vorschlag ist daher grundsätzlich in die Zukunft gerichtet und nicht auf Russland beschränkt; einen Rabatt für „befreundete“ Staaten kennt das Völkerrecht nicht/wird es nicht geben.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Thomae

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