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Stephan Pilsinger
CSU
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Frage von Katja T. •

Halten Sie es für zeigemäss, dass katholische Bischöfe, Theologen und Religionslehrer mit den Steuern grösstenteils nicht kath. Bürger finanziert werden, und was tun Sie dagegen?

Die Liste kritischer Fragen lässt sich noch erweitern, zB warum nach über 200 Jahren noch jedes Jahr Entschädigungsgelder an die Kirchen fliessen oder warum ein säkularer Staat Abgaben für eine Glaubensgemeinde verwaltet, aber im Sinne eines fokussierten Dialogs seien diese Themen hier aussen vor. Falls Sie als Abgeordneter das Thema nicht angehen können, welche Möglichkeiten haben Bürger dann, hier eine Veränderung anzustossen?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau T.,

grundsätzlich gilt nach unserer Verfassung, dass Staat und Kirche getrennt sind. Dennoch ist aus gutem Grund verfassungsrechtlich die Kooperation in einigen Feldern, so beispielsweise der Anstaltsseelsorge oder bezüglich des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zugelassen. Eine solche Zusammenarbeit verstößt also nicht gegen das Verbot einer Staatskirche und auch nicht gegen die staatliche Neutralität, zu der es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes beispielhaft heißt: „Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist […] als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung.“ (BVerfGE 108, 282 (300).

Zum anderen möchte ich Sie gerne auf grundsätzliche Überlegungen bei den finanziellen Regelungen aufmerksam machen: Für unseren Sozialstaat halten wir am Prinzip der Subsidiarität fest. Freie Träger übernehmen gesellschaftliche und staatliche Aufgaben wahr. Dies gilt auch im Bereich der Bildung. Die freien Träger sichern ein plurales Angebot, das den Bürgern ermöglicht, ihr Wahl- und Wunschrecht auszuüben. Die Kirchen sind ein Anbieter, die zahlreiche dieser Aufgaben aus ihrem Auftrag leisten. Für die Erfüllung dieser Aufgaben erhalten die Kirche staatliche Kostenerstattung – wie im Übrigen auch andere Religionsgemeinschaften und auch Weltanschauungsgemeinschaften, wie beispielsweise Humanistische Verbände im Land Berlin.

So ist bei den finanziellen Regelungen zwischen verschiedenen Ebenen zu unterscheiden; einerseits erhalten die beiden großen christlichen Kirchen so genannte „Staatsleistungen“ im Sinne von Art 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV, die ihnen auf Grund von Ansprüchen eingeräumt wurden, die Entschädigung für die massiven Enteignungen vor allem im Zuge der Säkularisierung sind. Der Staat hat sich nach den Enteignungen des Grundbesitzes verpflichtet, den Kirchen das „Notwendige“ zu ihrem Erhalt zu geben. Unter diese Staatsleistungen im eigentlichen Sinne fallen ausschließlich solche wiederkehrende Zahlungen, die auf früheren Gesetzen oder Verträgen zur Entschädigung beruhen. Die Besoldung der Bischöfe ist in den deutschen Diözesen unterschiedlich geregelt. Das Prozedere hängt zum einem vom jeweiligen Bundesland ab, zum anderen, welcher Staatskirchenvertrag (Konkordat) dort gilt.

Einen großen Teil ihrer laufenden Ausgaben, vor allem im Personalwesen, tragen die Kirchen aus ihren eigenen Mitteln, vor allem aus der Kirchensteuer, die nur von den Angehörigen der Religionsgemeinschaften selbst erhoben werden. Der Staat ist den Kirchen, wie auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, lediglich organisatorisch über die Finanzämter bei der Erhebung der Kirchensteuer behilflich, dafür zahlen die Kirchen aber ein nicht unerhebliches Entgelt an den Staat.

Darüber hinaus erhalten die Kirchen Zuschüsse für Leistungen, die sie im oben angeführten Sinne für die Gesamtgesellschaft erbringen. Von diesem unerlässlichen Engagement, das die Kirchen beispielsweise mit ihren Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen für Seniorinnen und Senioren leisten, profitieren alle Bürgerinnen und Bürger und nicht nur die Angehörigen der Kirchen.

               

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Pilsinger, MdB

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