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Frage von Heinz A. •

Frage an Stephan Mayer von Heinz A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wann wird es in Bayern ein Informationsfreiheitsgesetz geben?

mfg
Heinz Aicher

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Aicher,

vorab möchte ich Ihnen recht herzlich für Ihre Nachricht vom 15. Dezember 2015, in der Sie mich danach fragen, wann es im Freistaat Bayern ein Informationsfreiheitsgesetz geben wird, bedanken.

Um Bürgerinnen und Bürger zu informieren und staatliches Handeln transparent zu machen, bedarf es nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung keines eigenständigen Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetzes.

Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes ist ein Bundesgesetz zur Informationsfreiheit. Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden.

Durch den in § 1 formulierten Grundsatz ist die Gültigkeit für die Bundesländer ausgeschlossen. Schutzbestimmungen für Interessen eines Bundeslandes sind hingegen ebenfalls nicht formuliert. Mittelbar ist damit die Informationsfreiheit zu Landesbelangen eingeschlossen, soweit eine Bundesbehörde (§ 1 Abs. 1, S. 1) über diese (überhaupt, qua tatsächlicher Anwendung von Landesrecht) Auskunft erteilen kann. Entsprechende Landesgesetze sind nicht in allen Bundesländern beschlossen. Informationsregister (wie beispielsweise im Land Bremen) oder das Recht zur Akteneinsicht (wie beispielsweise im Land Brandenburg) geben ebenfalls lediglich Aufschluss über dokumentierte Vorgänge.

Bisher haben elf Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eigene ähnliche Gesetze erlassen. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert hingegen kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz. In allen Ländern gilt ersatzweise mindestens das Petitionsrecht.

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der Kodifizierung eines allgemeinen Auskunftsrechts in Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) im Rahmen des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) stattdessen ein neues, eigenständiges Alternativkonzept entwickelt. Mit dem Auskunftsanspruch wird im Interesse der stärkeren Einbindung der Bürgerinnen und Bürger mehr Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen des allgemeinen Auskunftsrechts geschaffen. Gleichzeitig wird durch das in Art. 36 BayDSG vorgegebene klare Prüfungsschema die Vollzugstauglichkeit verbessert, ohne bestehende datenschutzrechtliche Schutzstandards zu relativieren und ohne unnötig bürokratische Verfahrensregelungen aufzustellen.

Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 08. Dezember 2015 im Bayerischen Landtag in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Die neuen Regelungen zum BayDSG sind bereits zum 30. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Ich bin der Auffassung, dass mit dieser weitreichenden und praktikablen Regelung eine hinreichende und umfassende Möglichkeit besteht, Bürgerinnen und Bürgern im Freistaat Bayern transparenten Zugang zu Informationen von Landesbehörden zu gewährleisten.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit weiterhin sehr gerne zur Verfügung.

Sehr gerne nutze ich die Gelegenheit und wünsche Ihnen für das Neue Jahr alles erdenklich Gute, vor allen Dingen Gesundheit und Gottes Segen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer, MdB

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