Frage von Felix H. •

Keinen Schutz sieht das Hinweisgeberschutzgesetz für die Menschen vor, die in internen Meldestellen arbeiten. Warum sind sie nicht gg. Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen?

Die BRD musste wegen fehlender unionsrechtlicher Kooperation der Ampelregierung bei der Umsetzung der Whistleblowerrichtlinie von der EU-Kommission am 14.3.23 auf eine mind. 8-stellige Strafe verklagt werden: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273105&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2235020

Wenden sich Beschäftigte an eine interne Meldestelle, sichert das HinSchG ihnen auf Papier Vertraulichkeit & Schutz vor Nachteilen zu, aber nicht zu allen meldefähigen einschl. strafrechtlich relevanten Verstößen oder auch in sog. Verschlusssachen: https://verfassungsblog.de/ein-hinweis-fur-den-rechtsstaat/

Die Menschen, die in internen Meldestellen tätig sind, sind weiter nicht gesetzlich gegen Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, anders als z.B. Betriebsratsmitglieder. Warum sah die (verklagte) BRD keinen Schutz für sie vor, zudem keine anonymen Meldemöglichkeiten sowie nur zu einem bestimmten Katalog von Verstößen?

Das Bild zeigt Sonja Eichwede, SPD_Bundestagskandidatin WK 60 vor einer roten Backsteinwand in Brandenburg an der Havel
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage. 

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt, um Hinweisgeber, insbesondere oft Arbeitnehmende zu schützen. Damit stärkt es auch die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands.

Jeder, der einen Verstoß gegen das geltende Recht mitbekommt, hat nun die Möglichkeit, in seinem Betrieb, seiner Behörde oder der Organisation, bei der er arbeitet, den Verstoß zu melden.

Die Einrichtung von Meldestellen schützt jeden Hinweisgeber umfassend. So verpflichtet das neue Gesetz Unternehmen und Behörden, interne Meldestellen einzurichten. Staatliche Behörden bieten zudem Kanäle für externe Meldestellen. Manche Verstöße dürfen auch direkt öffentlich gemacht werden.

Niemand, der solche Hinweise weitergibt, darf außerdem Repressalien zu spüren bekommen. Er genießt hier den vollen Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Denn jeder, der Hinweise über Verstöße gegen das Gesetz weitergibt, handelt im rechtsstaatlichen und öffentlichen Interesse.

Auch vor der Politik macht das Gesetz keinen Halt. So musste auch meine Fraktion im Deutschen Bundestag eine interne Meldestelle einrichten.

Das Vertragsverletzungsverfahren wurde gegen Deutschland nicht wegen mangelnder Umsetzung, sondern aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eingeleitet. Dazu wäre Deutschland innerhalb der vorgesehenen Fristen durch die EU-Verträge eigentlich verpflichtet gewesen.

Ursächlich für die verspätete Umsetzung war, dass in der Koalition zwischen SPD und Union die CDU/CSU eine Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie gefordert hatte.

Das hätte konkret bedeutet, dass das Hinweisgeberschutzgesetz ausschließlich Hinweise auf Verstöße gegen EU-Richtlinien, die bereits in nationales Recht umgesetzt wurden, geschützt hätte.

Somit hätten Hinweisgeber nur ganz bestimmte Verstöße melden können. Gesetze, die nicht auf Initiative der EU in das deutsche Recht aufgenommen wurden, hätten somit nicht unter dem Schutz des HinSchG gestanden. Dazu gehören zum Beispiel solche Gesetze, die auf Initiative der Bundesregierung oder des Bundestages entstanden sind. Aus Sicht der SPD war diese Lösung in der Umsetzung unpraktisch.

Wir wollten es ermöglichen, Verstöße gegen alle Gesetze unabhängig von ihrer Entstehungsgeschichte melden zu können. Das war allerdings erst in der Ampelregierung unter SPD, Grünen und FDP möglich. Diese Zeitverzögerung sorgte schließlich für ein Vertragsverletzungsverfahren.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte. Bei weiteren Anliegen melden Sie sich gerne bei mir. 

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Eichwede

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