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Sören Pellmann
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Frage von Manfred G. •

Was halten Sie von der Festlegung der Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Sehr geehrter Herr Pellmann,

seit Jahren ist bekannt, dass die Quadratmeterangaben in vielen Bauträgerverträgen und damit auch in Mietverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Wird die falsche Angabe im Nachhinein festgestellt, muss der Bewohner ein Recht auf Korrektur haben. Einstimmigkeit der Eigentümer darf nicht Voraussetzung sein. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, demokratisch eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten. Wegen deren Unerfahrenheit, muss es Aufgabe der Politik sein, erkennbare Mängel vorab abzuwenden.

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage. 

1. Das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010 (12 O 4999/09) entschied, dass die Wohnfläche ein zentrales Beschaffenheitsmerkmal des vom Bauträger geschuldeten Objektes ist. Bei einer Abweichung der ausgeführten Fläche von der vereinbarten Fläche um mehr als 10% gilt die Wohnung als mangelhaft und der Kaufpreis kann gemindert werden. Ist innerhalb einer WEG das Sondereigentum betroffen, was bei der eigenen Eigentumswohnung der Fall ist, können Mangel innerhalb der Gewährleistungszeit (i.d.R. 5 Jahre nach Abnahme) und in Ausnahmefällen darüber hinaus geltend gemacht werden. Da es sich um Sondereigentum handelt, ist ein Beschluss der WEG nicht notwendig. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist aus meiner Sicht in der Festlegung einer niedrigeren Grenze (statt der 10%) gegeben.

2. Im Falle einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche gibt es für den Mieter ebenfalls Möglichkeiten einzugreifen. Ist die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete mindern. Eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung ist in diesem Fall ebenfalls möglich. Wir empfehlen daher die Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder Angebote kostenloser Mietrechtsberatung. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist hier ebenfalls in der Festlegung einer niedrigeren Grenze (statt der 10%) gegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Sören Pellmann

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