Warum sind Sie gegen das Verbot von Unternehmensspenden an Parteien? Sollten diese nicht zumindest gedeckelt werden?

Sehr geehrte Frau. F.
generell halte ich Parteispenden für zulässig, solange sie nachvollziehbar und transparent sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen kleineren Zuwendungen und so genannten Großspenden. Bei Spenden ab einer Summe von 500 Euro, müssen Parteien den Spender identifizieren. Parteispenden über 10.000 Euro müssen in den jährlichen Rechenschaftsberichten der Parteien veröffentlicht werden. Großspenden ab 35.000 Euro sind der Bundestagsverwaltung zu melden, die sie mit Nennung des Spenders veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürger müssen nachvollziehen können, wer von wem eine Zuwendung erhalten hat. Wir brauchen Transparenz und öffentliche Kontrolle.
Derzeit erleben wir, wie undurchsichtige Wege der Parteienfinanzierung stark zunehmen, etwa bei der jüngsten Großspende an die AfD. Auch um zu verhindern, dass sich milliardenschwere Despoten mit ein paar Millionen Euro bei uns in die Politik einkaufen, sollten wir einer Obergrenze einführen und die existierende Schlupflöcher schließen. Die SPD hat sich in einem Beschluss des Parteivorstandes vom 15. März 2021 für eine Deckelung von Parteispenden ausgesprochen.
Dort heißt es u.a.:
"Für Parteispenden soll künftig eine jährliche Höchstgrenze von 100.000 Euro pro Spender gelten. Die Veröffentlichungspflicht von Parteispenden soll von 10.000 Euro auf 2.000 Euro gesenkt werden; die Grenze für die Ad-hoc-Veröffentlichungen von 50.000 Euro auf 25.000 Euro."
Im Steuerrecht bestehen schon jetzt keine Anreize für Unternehmen, Parteispenden zu leisten.
Spenden von Unternehmen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 6 EStG). Dies gilt sowohl Kapitalgesellschaften als auch für Personengesellschaften.
Spenden von Personengesellschaften sind allerdings als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt. Dann ist eine Steuerermäßigung des Einkommens des Gesellschafters nach § 34g EStG in Höhe von 825 Euro (1.650 Euro bei zusammen Veranlagten) und eine Sonderausgabenabzug nach § 10d EStG in Höhe von 1.650 Euro (3.300 Euro bei zusammen Veranlagten) zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Sören Bartol