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Sebastian Hartmann
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Frage von Kemal S. •

Frage an Sebastian Hartmann von Kemal S. bezüglich Verkehr

Was halten Sie von dem "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes", welcher mittlerweile als abgestimmter Referentenentwurf vorliergt?

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Antwort von
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Lieber Herr Soyguder,

bitte um Nachsicht für die verspätete Reaktion, Ihre Frage war irrtümlich schon als beantwortet markiert. Die anstehende Änderung des Telemediengesetzes (TMG) ist zwar nicht im Ressort Verkehr und digitale Infrastruktur angesiedelt, sondern liegt in der Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums, aber natürlich äußere ich mich trotzdem gern dazu.

Mit der TMG-Novelle sollen einige Festlegungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Es geht hier vor allem darum, WLAN als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum besser als bisher nutzen zu können und dabei gleichzeitig Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen, indem die Haftungsregelungen den klassischen Anbietern von Internetzugängen angeglichen werden. Ein weiterer Aspekt ist das Haftungsprivileg der "Internet-Service-Provider, die fremde Inhalte für Dritte speichern" nach Paragraf 10 TMG, das dann nicht mehr gelten soll, wenn das Geschäftsmodell eines Hostproviders im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht.

Kern der Initiative ist es, öffentliche WLAN-Betreiber, also zum Beispiel Kommunen, Schulen, Bibliotheken, und andere Anbieter in Gastronomie, Verkehrsbetrieben etc. von der Haftung für ihre Nutzer freizustellen, wenn sie ihre Zugänge WPA2-verschlüsselt oder in vergleichbarer Weise gegen unberechtigten Zugriff absichern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Nutzerinnen und Nutzer erklären, keine Rechtsverletzung zu begehen - wie das von den WLAN-Betreibern umgesetzt wird, bleibt ihnen selbst überlassen. Das könnte zum Beispiel durch Aushang, vorgeschaltete Login-Seiten, AGBs oder ähnliches geschehen. Dieses "Providerprivileg", also die Haftungsfreistellung, gilt auch für private Anbieter, die WLAN-Zugänge überlassen - allerdings nur dann, wenn sie zusätzlich den Namen ihrer Nutzer kennen. Daraus entsteht zwar niemandem eine Pflicht zur Protokollierung oder Dokumentation, aber es ist trotzdem ein Unterschied zur kommerziellen Nutzung, der in der SPD-Bundestagsfraktion noch diskutiert wird. Mir wäre hinsichtlich der Störerhaftung eine konsequentere Gleichstellung privat betriebener Access Points mit geschäftsmäßigen WLAN-Zugängen lieber - warum der kommerzielle Charakter des Zugangs einen Unterschied im Verfahren ausmachen soll, was die Identifizierung der Nutzer angeht, leuchtet mir nicht vollständig ein. Diese Fragen sind Gegenstand des aktuellen parlamentarischen Verfahrens, und ich würde mir eine entsprechende Angleichung wünschen.

Abseits berechtigter Kritik an einzelnen Aspekten erwarten wir uns von dieser Änderung des Telemediengesetzes aber auf jeden Fall, dass sie rechtliche Klarheit schafft, wie WLAN-Betreiber ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Wir sind uns sicher, dass diese Klarstellung dem Ausbau öffentlich zugänglicher Hotspots einen Schub geben und die Nutzung vorhandener WLAN-Infrastruktur erleichtern wird.

Herzliche Grüße
Sebastian Hartmann

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