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Sabine Poschmann
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Frage von Manfred B. •

Frage an Sabine Poschmann von Manfred B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sind Sie der Meinung, dass demokratiefeindliche Personen bei uns Asyl bekommen müssen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Braukhoff,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Asylrecht.

Das Asylrecht ist in Deutschland als Grundrecht im Art. 16a des Grundgesetzes verankert. Ich finde es wichtig, dass man sich dies immer wieder vor Augen führt.

Menschen, deren Asylanträge bewilligt werden, haben oft eine furchtbare Zeit der Flucht und Verfolgung hinter sich. Sie kommen zumeist aus Ländern nach Deutschland, in denen Krieg herrscht, in denen Menschen aufgrund regimekritischer Meinungen verfolgt werden, in denen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Sie suchen Schutz und Sicherheit, weil beides in ihren Herkunftsstaaten leider nicht mehr gewährleistet ist. Ich halte es für ausgesprochen wichtig, dass wir ihnen diese Grundbedürfnisse erfüllen.

Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über den Asylantrag stets auf Grundlage des Einzelschicksals. Sprechen Gründe unterschiedlichster Art gegen eine Gewährung von Asyl, so wird der Antrag abgelehnt. In § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) wird erläutert, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um die benötigte Flüchtlingseigenschaft zugesprochen zu bekommen. Gemäß § 3 Absatz 2 AsylVfG liegt diese Eigenschaft nicht vor, wenn der Betroffene:

"1. Ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen [z.B. das "Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes"],

2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder

3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat."

Darüber hinaus stellt § 4 AsylVfG klar, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers entfallen kann, wenn er "eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt."

Ich bin der Überzeugung, dass unsere bestehenden Asylregelungen geeignet sind, um potenzielle Gefahren für unsere Demokratie abzuwehren.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Poschmann

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