
(...) Gemäß § 232 I StGB wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonstigen sexuellen Handlungen bringt. Dieser Paragraf ist notwendig, um den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu unterbinden und unter Strafe zu stellen. Ich sehe da keinen Änderungsbedarf. (...)