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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage von Peter K. •

Frage an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von Peter K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

Sie sind Mitunterzeichnerin der kl. Anfrage 16/11236 vom 3.12.2008 Ihrer Fraktion. Die FDP versucht hier Möglichkeiten aufzuzeigen um die schon längst überfällige Ungleichbehandlung von Altbundesbürgern bei der Rentenberechnung abzustellen. Konkret geht es um Menschen aus der ehemaligen DDR, die die innerdeutsche Grenze unter hohem Risiko und oftmals unter Lebensgefahr bis zum 9.November 1989 überwinden konnten.
Nach der Wiedervereinigung würde das RÜG für die Bürger des Beitrittsgebiet im Bundestag beschlossen. Über Altbundesbürger wurde dabei nicht debattiert. Es wurde auch nicht beschlossen, dass es rückwirkende Eingriffe auf gesetzlich geschützte Rentenanwartschaften haben soll. Stimmen Sie mir zu, dass nicht beschlossen wurde das RÜG gegen das FRG auszutauschen?
Haben Sie keine Bedenken, dass die FDP Anfrage an die Bundesregierung in allen Punkten dem Grundgesetz z. B.: Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz] entsprechen kann? Können Sie mir bitte erklären warum für mich das BVFG §3 (Sowjetzonenflüchtlinge) nicht mehr gelten soll? Ich habe bis August 1989 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelebt und bin somit nach geltendem Recht FRG anspruchsberechtigt. Warum werden die Wegbereiter der Deutschen Wiedervereinigung für ihren Beitrag hierzu bestraft? Finden Sie es juristisch vertretbar, dass durch eine künstliche Stichtagskonstruktion (30.6.1990 Intelligenzrente) eine Minderheit diskriminiert wird?
Warum wurde nicht der 9.11.1989 als Stichtag festgelegt?
Ich bitte Sie herzlichst, dass die FDP ihren Antrag an den Bundestag entsprechend überarbeitet und würde mich freuen wenn Sie dabei eine entscheidende Rolle spielen könnten.

Frohe Weihnachten wünscht Ihnen
Peter Kämpfe

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Kämpfe,

vielen Dank für Ihre Email vom 19.12.2008.

Eine gerechte Lösung für alle Versicherten in Ost und West kann sich nur auf dem Boden der Beitragäquivalenz über eine Nachversicherungslösung bzw. eine nachträgliche freiwillige Versicherung ergeben. Die weiteren Modalitäten der Nachversicherung sind dabei für jede Gruppe einzeln festzulegen.
Die von Ihnen bemängelte Stichtagsregelung halten wir für vorzugswürdig, denn sie führt dazu, dass diejenigen, deren Betrieb vor dem Stichtag geschlossen wurde, keine Ansprüche aus der Zusatzversorgung haben. Die von der Stichtagsregelung negativ Betroffenen sollen die Möglichkeit erhalten, durch Zahlung nachträglicher freiwilliger Beiträge einen Anspruch in der Höhe der jeweils einschlägigen Zusatzversorgung zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger