Sehr geehrter Frau MdL Sabine Friedel SPD, der § 146 GVG besagt, dass die Justizministerin den Staatsanwalt anweisen kann, Straftaten nicht zu bearbeiten. Wie stehen Sie zu diesem Gesetz?
Sehr geehrter Herr J.,
der § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sagt: "Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen." Diese Regelung ist ein Grundsatz in einer hierarchisch aufgebauten Verwaltung, so wird die EInhaltung des Dienstwegs, die klare Zuweisung von Verantwortung und damit die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gesichert. Am Ende tragen Behördenleiter:innen eine Gesamtverantwortung für ihren Bereich.
Im Falle der Staatsanwaltschaft braucht dabei ein Aspekt besonderes Augenmerk: Zwar ist die Staatsanwaltschaft Teil der Exekutive (sie vollzieht Gesetze) und nicht Teil der (verfassungsmäßig) unabhängigen Judikative. Dennoch aber gilt es, der strafprozessual gebotenen Neutralität der Staatsanwaltschaft (sie ist verpflichtet, be- und entlastendes zugleich zu ermitteln) auch im exekutiven Bereich Beachtung zu schenken. Daher haben sich die übergeordneten Justizministerien in vielen Bundesländern - so auch in Sachsen - eine "freiwillige Zurückhaltung" auferlegt und beschränken die Dienstherrenfunktion auf organisatorische Aspekte. Im sächsischen Koalitionsvertrag heißt es dazu: "Das sogenannte externe Weisungsrecht des Justizministers bzw. der Justizministerin, das es ihm bzw. ihr ermöglicht, im Einzelfall auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen, wird bis zu seiner Abschaffung in Sachsen nicht ausgeübt."
Freundliche Grüße
Sabine Friedel