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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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Frage von Lothar A. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Lothar A. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

das Saarland hat von allen Bundesländern eine Form hinsichtlich Rauchverbot gewählt, die diesen Namen nicht verdient. Außerdem werden aus meiner Sicht durchaus Ausnahmen zugelassen, die nicht in die Zuständigkeitsbereiche der Länder fallen. Gemeint ist zum Beispiel das Jugendschutzgesetz. Darin heißt es sinngemäß:"In Gaststätten darf Kindern und Jungendlichen bis 16 Jahren das Raucher in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden." Es darf davon ausgegangen werden, dass hier der Gesetzgeber seine Verantwortung gegenüber diesen Schutzbefohlenen dokumentiert hat.
Weiter, wenn ich bis dahin die Einlassungen aller Verantwortlichen richtig verstanden habe, ist es unbestreitbar, dass vom Passivrauchen kaum eine geringere Gefahr ausgeht als vom aktiven Inhalieren. Somit könnte die Bundesregierung von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen und den sogenannten „inhabergeführten“ Kneipen verbieten, sofern sich diese als Raucherkneipen deklariert haben, einen Besuch dieser Zielgruppe zuzulassen.
In der Praxis bedeutet dies für mich, dass z. B. alle Sportheime, die in dieser Kategorie zu sehen sind, den Besuch von Kindern und Jugendlichen unterbinden müssen.

Wie sehen Sie die Rechtslage?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Albrecht,

seit 01. September 2007 gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren eine Neufassung des § 10 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes, in der es heißt: "In Gaststätten, Verkaufstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden." Zugleich zielt die Gesetzgebung von Bund und Ländern zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens darauf, die Gesundheit sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen zu schützen, indem die Bürger die Möglichkeit haben, sich in öffentlichen Räumen aufzuhalten, ohne ungewollt den schädlichen Wirkungen von Tabakrauch ausgesetzt zu sein. Es ist den Eltern in Ausübung ihrer Erziehungsrechte und -pflichten vorbehalten, für ihre Kinder und/oder Jugendlichen eine Erlaubnis zum alleinigen oder auch begleiteten Besuch von öffentlichen Räumen auszusprechen. Als unmittelbar Erziehungsberechtigte können Eltern so individuelle Entscheidungen im Interesse ihrer Kinder treffen und ich vertraue darauf, dass sie dies verantwortungsvoll gegenüber den ihrer Sorge anvertrauten Kindern tun.

Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, das Rauchen zu verbieten. Vielmehr steht im Vordergrund, durch mehr Information und Aufklärung deutlich zu machen, welchen Gefahren und Belastungen junge Menschen ausgesetzt sind, wenn in ihrer unmittelbaren Umgebung geraucht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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