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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
SPD
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Frage von Bernd R. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Bernd R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,

als im Jahr 2007 ein umfassendes Rauchverbot nicht durch den Bund geregelt wurde sondern für den Bereich Gaststätten auf die Länder verwiesen wurde, hieß es seitens der Bundesregierung, daß, sobald die Länder ihre Landesgesetze in Bezug auf Nichtraucherschutz verabschiedet haben, der Bund die noch ausstehende Regelung über die Arbeitsstättenverordnung in Angriff nehmen würde.

Nunmehr haben alle Länder die Rauchverbotsgesetze verabschiedet, in den meisten Ländern sind sie sogar schon in Kraft getreten.

Wie sieht es nun mit der Zusage der Bundesregierung aus, die Arbeitsstättenverordnung zu ändern, damit ausnahmslos an allen Arbeitsplätzen ein Rauchverbot durchgesetzt wird?

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Reiner

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Reiner,

die Arbeitsstättenverordnung definiert zum Nichtraucherschutz mit § 5 Absatz 1 Satz 1: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind." Mit dem am 25. Mai 2007 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wurde die Arbeitsstättenverordnung dahingehend geändert, dass § 5 Absatz 1 Satz 1 folgender Satz 2 angefügt wurde: "Soweit erforderlich hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen." Erforderlich ist ein solches Rauchverbot etwa in Großraumbüros, in denen Raucher und Nichtraucher nicht räumlich getrennt werden können. Für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr regelt § 5 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung, dass "der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen [hat], als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen." Dies bedeutet, dass Mitarbeiter es dulden müssen, wenn ihr Arbeitgeber Kunden rauchen lässt. Für Mitarbeiter in Gastronomiebetrieben bedeutet die Vorschrift, dass ein Rauchverbot in ihrem Bundesland nur in den Gastronomiebetrieben rauchfreie Arbeitsplätze bewirkt, in denen der Arbeitgeber keinen Raucherraum einrichtet. Damit gibt es in Deutschland derzeit kein umfassendes gesetzliches Rauchverbot für Betriebe.

Im Zuge der Konsensfindung wurde bei der Erarbeitung der Gesetzgebung zum Nichtraucherschutz in Deutschland vorgesehen, die Wirkung der zum Gesundheitsschutz getroffenen Gesetzgebung des Bundes und der Länder zu evaluieren und darauf basierend eine weitere Änderungen der Arbeitsstättenverordnung zu prüfen. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Ich persönlich begrüße die Initiative des Europäischen Parlaments, das sich für ein völliges Rauchverbot am Arbeitsplatz und in der Gastronomie ausgesprochen hat, und bedaure, dass in Deutschland keine umfassenden bundeseinheitlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz getroffen werden konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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