(...) Es sind bereits erste Absichten aus dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu vernehmen, dass diese Regelung auch auf Kinder von Beziehern der Eingliederungshilfe ausgeweitet werden könnte. Ich unterstütze diese Überlegungen. (...)
(...) Dennoch erlaube ich mir den Hinweis, dass die Änderung im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), die eine Aufhebung des Wahltarifs zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zur Folge hat, nicht der Motivation folgt, die Finanzierung von homöopathischen Präparaten durch die Krankenkassen zu verbieten. Weiterhin bleibt es den Krankenkassen überlassen, durch sogenannte Satzungsleistungen die Kosten für ihre Versicherten für diese Produkte übernehmen. (...)
(...) Dennoch erlaube ich mir den Hinweis, dass die Änderung im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), die eine Aufhebung des Wahltarifs zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zur Folge hat, nicht der Motivation folgt, die Finanzierung von homöopathischen Präparaten durch die Krankenkassen zu verbieten. Weiterhin bleibt es den Krankenkassen überlassen, durch sogenannte Satzungsleistungen die Kosten für ihre Versicherten für diese Produkte übernehmen. (...)
(...) Dennoch erlaube ich mir den Hinweis, dass die Änderung im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), die eine Aufhebung des Wahltarifs zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zur Folge hat, nicht der Motivation folgt, die Finanzierung von homöopathischen Präparaten durch die Krankenkassen zu verbieten. Weiterhin bleibt es den Krankenkassen überlassen, durch sogenannte Satzungsleistungen die Kosten für ihre Versicherten für diese Produkte zu übernehmen. (...)
(...) haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zum Quellenschutz im Journalismus. (...)
(...) Ich halte bislang eine obligate Abfrage aktiv getroffener Entscheidungen für die aussichtsreichere Lösung. Eine obligate Abfrage würde den Geboten der Selbstbestimmung und der aktiven Entscheidung über den eigenen Körper nämlich eher gerecht als die Widerspruchslösung. Zudem könnte sichergestellt werden, dass die betroffene Person nach erhaltener Aufklärung ihr informiertes Einverständnis abgeben. (...)