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Frage von Ulrich P. •

Frage an Rudolf Henke von Ulrich P. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Henke,

lt. Koalitionsvertrag sollen Angehörige von Pflegebedürftigen entlastet werden (100T€ Grenze). Soll dies nur die Leistungen aus der Hilfe zur Pflege einbeziehen?

Unsere Familie ist seit 13 Jahren vom Elternunterhalt betroffen. Der Haftungszeitraum könnte noch für weitere Jahrzehnte andauern. Meine Schwiegermutter bezieht Eingliederungshilfe für Behinderte, keine Hilfe zur Pflege.

Aktuell erfolgt der Unterhaltsrückgriff auf volljährige Kinder von Pflegebedürftigen und volljährige Kinder von Behinderten einheitlich. Auf Eltern von volljährigen behinderten Kindern erfolgt bereits seit Jahren, unabhängig von Einkommen und Vermögen, bis auf einen niedrigen Pauschalbetrag, kein Rückgriff.

Eine undifferenzierte Umsetzung der Koalitionsvereinbarung würde bedeuten:
1. Einschränkung beim Sozialhilferückgriff auf volljährige Kinder, wenn die Eltern Hilfe zur Pflege beziehen (100T€ Grenze).
2. Keine Einschränkung beim Sozialhilferückgriff auf volljährige Kinder, wenn die Eltern Eingliederungshilfe für Behinderte beziehen (Elternunterhalt).

Diese undifferenzierte Umsetzung würde zu einer enormen Schlechterstellung der volljährigen Kinder von Eltern mit Behinderung und deren Familien führen.

Können und werden Sie sich dafür einsetzen, als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales, dass die 100T€ Grenze beim Unterhaltsrückgriff sowohl für Angehörige von Pflegebedürftigen (Hilfe zur Pflege) als auch für Angehörige von Behinderten (Eingliederungshilfe) gelten soll und sich diesbezüglich für eine Gleichbehandlung einsetzen?

Bitte dazu um Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

U. P.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrt Herr P.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 3. April.

Die Koalitionspartner von CDU, CSU und SPD haben sich diesbezüglich auf Folgendes verständigt: „Auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern soll künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden.“ In der Tat ist damit erst einmal der Rückgriff auf das Einkommen von Kindern gemeint, deren Eltern pflegebedürftig sind.

Ihr Anliegen kann ich persönlich gut nachvollziehen. Es sind bereits erste Absichten aus dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu vernehmen, dass diese Regelung auch auf Kinder von Beziehern der Eingliederungshilfe ausgeweitet werden könnte. Ich unterstütze diese Überlegungen.

Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Henke MdB