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Rolf Mützenich
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Frage von Frank B. •

Frage an Rolf Mützenich von Frank B. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Dr. Mützenich,

können Sie mir ein paar Fragen bezüglich der UN-Menschenrechtskonvention beantworten?

"Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse." (UN-Menschenrechtskonvention, Absatz 49., CCPR/C/GC/34)

Sind die UN-Menschenrechtskonventionen auch für die BRD bindend?
Wenn JA:
Wie ist das mit unserem § 130, Abs. 3 StGB vereinbar? Warum haben wir dann den § 130, Absatz 2 StGB (Verleumdungsparagraph) verankert? Wie vereinbaren sich der Verleumdungsparagraph und das Grundgesetz Artikel 5, Abs. 1?

Wenn NEIN:
Was muss es uns interessieren, was Feindstaaten für Regelungen untereinander treffen? Zahlt die BRD Gelder an die UN? Wenn Ja, warum? Was tut der Bundestag, um einen Friedensvertrag zu erlangen? Finden aktuell Forderungen oder gar Erpressungen bezüglich des Friedensvertrags statt?

Über eine ausführliche Antwort werde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Borgmann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Borgmann,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich kurz beantworten möchte.

Ja die UN-Menschenrechtskonventionen sind natürlich auch für die BRD bindend. Der von Ihnen hergestellte Zusammenhang mit dem StGB und dem GG erschließt sich mir nicht.

Feindstaaten haben wir Gott sei Dank keine mehr. Deutschland ist der drittgrößte Beitragszahler im UN-System nach den USA und Japan. Da Deutschland mit dem 2+4-Vertrag seine volle Souveränität zurückerlangt hat, ist ein förmlicher Friedensvertrag obsolet geworden.

In der Hoffnung, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich

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