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Rolf Mützenich
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Frage von Axel E. •

Frage an Rolf Mützenich von Axel E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Mützenich,

warum sind Politiker nur im Zusammenhag mit Ihrem Abstimmungsverhalten für Korruption rechtlich belangbar? Es gibt eine UN Konvention zu diesem Thema, welche die BRD ratifiziert hat, aber nicht umsetzt.

Wie kann es denn sein, dass Politiker gleicher sind als der Rest der Republik? Sie sind unsere Repräsentaten und werden sehr gut bezahlt um nicht korrupt zu sein, aber leider gewinnt man immer mehr die Einsicht, dass dies nicht funktioniert.

Wie stehen Sie zu diesem Thema?

Mit den besten Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Eichenberg,

vielen Dank für Ihre Frage. Natürlich sind Politiker im Falle einer nachweisbaren Korruption auch strafrechtlich belangbar. Ein Abgeordneter macht sich laut Strafgesetzbuch dann strafbar, wenn er für ein bestimmtes Stimmverhalten einen Vorteil als Gegenleistung erhält. Zwar muss vor der Strafverfolgung seine Immunität aufgehoben werden, bei begründetem Verdacht wird dies jedoch in der Regel auch durch den Bundestagspräsidenten getan. Das Recht auf Immunität gemäß Art. 46 Abs. 2 GG dient dem Schutz des Abgeordneten vor Verhaftung ohne Genehmigung des Parlaments, es schützt ihn aber nicht grundsätzlich vor Strafverfolgung. Der Deutsche Bundestag erlaubt zudem - im Gegensatz zur Rechtspraxis der meisten anderen Länder - pauschal die Einleitung von Ermittlungsverfahren. Bei Anklageerhebung, Freiheitsentzug oder auch Hausdurchsuchungen muss das Parlament jedoch zustimmen.

Sie beziehen sich mit Ihrer Frage vermutlich auf das UN-Übereinkommen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003. Dies ist der erste weltweite völkerrechtliche Vertrag zur Bekämpfung der Korruption. Er verpflichtet die Vertragsparteien zur Bestrafung verschiedener Formen der Korruption gegenüber Amtsträgern und zur internationalen Zusammenarbeit. Am 14. Dezember 2005 trat die Konvention in Kraft. Zur Zeit haben 143 Staaten das Abkommen ratifiziert. Deutschland hat das Übereinkommen am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, es bislang aber noch nicht ratifiziert.

Ich gebe Ihnen aber Recht: Sechs Jahre sind mehr als genug, um die Anforderungen der Konvention in deutsches Recht umzusetzen. Für die SPD-Bundestagsfraktion steht die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung außer Zweifel. Nach dem geltenden Recht sind die Bestechlichkeit und Bestechung von Volksvertretern nur in den Formen des Stimmenkaufs und -verkaufs bei Abstimmungen als Abgeordnetenbestechung nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) und der Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung strafbar. In der Wahlperiode 2002 - 2005 hatte die rot-grüne Koalition bereits einen ersten Anlauf unternommen, das bislang straflose Annehmen oder Fordern von Vorteilen für Mandatshandlungen unter Strafe zu stellen. Durch die vorgezogene Neuwahl kam es jedoch nicht zum Abschluss. Die Fortsetzung der Beratungen im Rahmen der Große Koalition (2005 -2009) gestalteten sich so schwierig, dass wir leider keine Einigung mit dem Koalitionspartner erzielen konnten. Ich persönlich unterstütze die Ratifizierung der Konvention nach wie vor, zumal ich mein Mandat als Fulltimejob verstehe und keinerlei bezahlte Tätigkeiten nebenher ausübe.

In der Hoffnung, Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich

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