Frage an Reginald Hanke von Hans-Joachim G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Reginald Hanke,
mir ist bekannt, daß Ihr Mitbewerber Meißner für Gesetzesänderungen auf Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht eintritt mit dem Ziel, dass Rechtsuchende einen durchsetzbaren Anspruch auf audiovisuelle Dokumentation von Gesprächen erhalten, welche sie im Rahmen von behördlich angeordneten Begutachtungen mit Psychiatern bzw. Psychologen führen sollen (vgl. Petition pro Transparenz http://www.wilfriedmeissner.de/pdf/18_03_2014_Petition_pro_Transparenz.pdf )
Wie stehen Sie zu solchen Gesetzesänderungen?
Hochachtungsvoll
H. G.
Sehr geehrter Herr Gärtner,
bezugnehmend auf Ihre Frage haben Sie bitte Verständnis, dass ich mich nicht persönlich zu Herrn Meißner sowie seinen Intentionen hinsichtlich einer Verstaatlichung zahlreicher Lebensbereiche äußern werde. Ebenso die Art und Weise wie Herrr Meißner mit zahlreichen Unterstellungen und Verschwörungen in diesem Wahlkampf auftritt, sind öffentlich bekannt und sprechen für sich.
Im Konkreten zur inhaltlichen Frage, die audiovisuelle Dokumentation der Vernehmung des Beschuldigten/Betreffenden kann als ein richtiger Schritt zum Schutz der Rechte des Beschuldigten/Betreffenden im Strafverfahren bzw. der Begutachtung betrachtet werden. Es müssen jedoch auch die Grenzen einer solchen Dokumentation gesehen werden: Wird etwa auf einen Beschuldigten in unzulässiger Weise Druck ausgeübt, muss sich dies in der Aufzeichnung nicht unbedingt zeigen. Gesetzliche Beweisverwertungsverbote sichern die Grundrechte der Betroffenen und die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, haben aber auch eine disziplinierende Wirkung auf die Arbeit der Ermittlungsbehörden. Gerade im Falle schwerwiegender, häufig heimlicher, Grundrechtseingriffe, haben Verfahrensregelungen eine kompensatorische Wirkung. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sachgerecht ist, Verstöße hiergegen durch klare Beweisverwertungsverbote abzusichern. Aus Sicht von uns Freien Demokraten setzt ein faires Verfahren Waffengleichheit voraus und damit auch, dass die Verteidigung Einsicht in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft erhält; hierzu gehören grundsätzlich auch die Informationen, die bspw. auch aus einer Telekommunikationsüberwachung stammen. Ein Ausschluss vom Einsichtsrecht darf nicht lediglich mit einem abstrakten Missbrauchsrisiko begründet werden. Soweit die Aufzeichnungen lediglich Dritte betreffen und in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehen, ließe sich das Akteneinsichtsrecht beschränken.