Frage an Ralf Wätzig von Martin A. bezüglich Verbraucherschutz
Allerhochverehrtester Herr Wätzig,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe von Ihnen und auch den anderen Justizbehörden (Amtsgericht, Landgericht, Justizministerium und Landtag) nicht irgendeine Antwort oder gar eine, die ich akzeptieren kann, erbeten, sondern eine Antwort, die sich mit dem Grundgesetz und den geltenden Gesetzen vereinbaren läßt – nicht umsonst spricht man von einer RECHTSGRUNDLAGE. Auf Mitteilung dieser RECHTSGRUNDLAGE besteht wiederum ein gesetzlicher Anspruch ! Erst dann, wenn mindestens ein ordentlicher nachvollziehbarer und vorallem sehr schwerwiegender Grund vorgetragen wird, der die Aussetzung sogar des Grundgesetzes rechtfertigt, ist diese RECHTSGRUNDLAGE mitgeteilt. Dies ist bis heute nicht erfolgt.
Mir ist nicht bekannt, daß bei den Behörden andere Fakten zutage kamen, allerdings wurde auch Ihnen vom Amtsgericht alles mögliche erzählt – auch eindeutig falsche Dinge und Dinge die nicht dem Gesetz entsprachen. Das haben Sie bis heute geglaubt – oder haben Sie die Aussagen auf Richtigkeit geprüft ?
Tatsache ist, daß ich bis jetzt keine Begründung vom Amtsgericht erhalten habe. Auch nicht durch ihre Anfrage dort. Was muß denn geschehen, daß das Amtsgericht wieder auf den Weg der Gesetzlichkeit zurückkommt ?
Dies veranlaßt mich nun zu der Frage:
Weshalb tun Sie und Ihre Partei nicht etwas gegen diese Entrechtung heute, sondern nehmen diese sogar noch in Schutz und stellen mich auch noch als Schuldigen hin. Ich habe sogar mehr als alle Voraussetzungen (Pflichten) erfüllt.
Die Pflicht der Behörden zur Mitteilung der Rechtsgrundlage wurde aus den sehr schlechten Erfahrungen der Naziherrschaft eingeführt und ist ein sehr wichtiges Recht, denn es soll die Behörde veranlassen, seine Entscheidung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Hallo Herr Andreas-Bergmann,
ich bleibe dabei: Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Wer die Voraussetzungen zum Erlangen von Beratungshilfe nach dem Gesetz erfüllt, der bekommt auch diese gesetzlich fixierte Hilfe. Das das so ist und praktiziert wird, wurde mir vom Amtsgericht bestätigt. Dazu gibt es ein spezielles Antragsverfahren, welches eingehalten werden muss. Die Rechtsgrundlage bildet das entsprechende Gesetz: "Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen."
Ich sehe keinen Handlungsbedarf!
Ralf Wätzig