(...) Den Landtagsabgeordneten kann insoweit auch zukünftig der Umfang der polizeilichen Nutzung von Ortungsimpulsen dargestellt werden. Die dabei möglichen Einsatzanlässe für die Nutzung von Ortungsimpulsen sind auf schwere Straftaten im Sinne des § 100 a StPO beschränkt. (...)
(...) Allerdings hat die nordrhein-westfälische Polizei in den vergangenen Jahren vereinzelt individuell programmierte Software genutzt, um Telefongespräche zu überwachen, die mittels der Software Skype verschlüsselt über das Internet geführt wurden. Diese als Quellen-Telekommunikationsüberwachung bezeichnete Maßnahme war erforderlich, da eine Überwachung dieser verschlüsselten Telekommunikation mittels einer Standard-Telekommunikationsüberwachung technisch nicht möglich ist. (...)
(...) In Nr. 5.1 der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Tragen von Namensschildern normiert. An der Uniform ist das Tragen von dienstlichen Namensschildern demnach freigestellt, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen. (...)
(...) Mein Ziel ist es, entsprechende gesetzliche Vorgaben für die Nutzung der Verkehrsdaten zu erreichen, die sowohl die berechtigten rechtsstaatlichen Erwartungen der Opfer bzw. gefährdeten Personen als auch den Grundrechtsschutz der Internetnutzer bestmöglich berücksichtigen. (...)
(...) In der Tat liegt in der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten keine Abweichung von der Ursprungsregelung. Dieser Zeitraum wird von der auch weiterhin gültigen und europarechtlich auch von der Bundesrepublik Deutschland verpflichtend umzusetzenden Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 ohne Abweichungsmöglichkeit verbindlich vorgegeben. Der von mir unterbreitete Kompromissvorschlag in Form eines Eckpunktepapiers bezog sich vielmehr auf die möglichst grundrechtsschonende Nutzung der bestehenden europarechtlichen Spielräume, unter anderem bei der Festlegung des Verwendungszwecks, der Definition der technischen Datensicherheit und der rechtsstaatlichen Überprüfung der Verwendung. (...)