
(...) 3 für Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Nach Nummer 5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sind dafür konkrete Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung erforderlich, also aktives, ziel- und zweckgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen in oder außerhalb einer Vereinigung. (...)