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Frage von Hans-Günter G. •

Frage an Rainer Brüderle von Hans-Günter G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brüderle,

vielen Dank für Ihren Hinweis vom 09.02.2012, den Text selbst zu suchen, mit der dazugehörige Webadresse ( www.bverwg.de ). Nun habe ich den Text gefunden und stelle fest, dass der Sachgverhalt genau das Gegenteil Ihrer Behauptung offenbart. Hier die entscheidende Textpassage:

(...) Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat u.a. ausgesprochen: „Es wird festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig Informationen über den Kläger in der Zeit seines Landtagsmandats (von Oktober 1999 bis Oktober 2005) sowie in der Zeit von der Übernahme seines Bundestagsmandats im Oktober 2005 bis zum 13. Februar 2009 aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.“

Herr Brüderle,

obwohl Ihnen dieses Urteil bekannt war, warum wollten Sie mich und die Leser von Abgeordnetenwatch glauben machen, dass die Beobachtung von MItgliedern der LINKEN rechtmässig sei und durch ein Gerichtsurteil bestätigt worden wäre?

Könnten Sie in diesem Zusammenhang auch noch die übrigen Fragen vom 08.02.2012 beantworten?

Ist bei Ihnen und Ihrer Partei der Kampf der Linken gegen den Brutalkapitalismus verfassungswidrig?

Ist das Nachdenken über eine gerechtere Verteilung des erarbeiteten Vermögens gesetzeswidrig?

Gibt es auch in anderen Parteien "bedeutsame Kräfte" die unter Beobachtung stehen?

Was geschieht mit den Abgeordneten der Regierungsparteien, die Gesetzesänderungen durchsetzen wollten, die vom Verfassungsgericht als nicht verfassungskonform untersagt wurden -stehen diese künftig unter Beobachtung?

Schöne Grüße
Hans-Günter Glaser

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Glaser,

vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage. Ich darf Sie auf den Text der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2010 sowie im Übrigen auf meine Antwort an Sie vom 7. Februar 2012 verweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Brüderle