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Frage von Sebastian S. •

Frage an Rainer Brüderle von Sebastian S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Brüderle. Meine Frage bezieht sich auf die Abschaffung der Anwendbarkeit des Kartellrechts im Gesundheitswesen durch die Änderung des § 69 SGB V im Zuge des AMNOG. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/ CSU und FDP wurde vereinbart, die Anwendbarkeit des Kartellrechts nach GWB für das gesamte Gesundheitswesen wieder einzuführen. Sie waren zu dem Zeitpunkt Wirtschaftsminister. Warum haben Sie den Interessenvertretern der Kassenverbände und deren Sozialpolitikern aller Fraktionen so widerstandslos nachgegeben? Die Neuregelung des § 69 SGB V mit Wirkung ab 01.01.2011 stellt nicht nur einen Bruch des Koalitionsvertrages, sondern insbesondere auch eine Täuschung Ihrer Wähler dar, da die Einführung der Anwendbarkeit des Kartellrechts im Gesundheitswesen auch ein Bestandteil Ihres Wahlprogrammes zur letzten Bundestagswahl darstellt.Ich bin als Geschäftsführer eines mittelständischen Familieunternehmen im Gesundheitbereich unmittelbar von diesem Wortbruch betroffen. Nach den Wahlniederlagen hat nun Ihr neuer Parteivorsitzender Phillip Rössler versprochen, "zu liefern". Bedeutet das, dass die FDP nun die Einführung der Anwendbarkeit des Kartellrechts im Gesundheitswesen in einem zweiten Anlauf mit Verweis auf den Koalitionsvertrag durchsetzen wird?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Stegmaier,

vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Am 25. Januar 2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Daraufhin leitete das Bundeskartellamt wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache ein Verfahren ein. Durch dieses Vorgehen sahen sich die Krankenkassen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt und erhoben Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht. Dieses urteilte im September 2011, dass die Erhebung von Zusatzbeiträgen nicht der Kartellaufsicht unterliegt.

Die Richter gaben den Krankenkassen recht und erklärten, dass für die staatliche Aufsicht der Versicherungsträger ausschließlich das Bundesversicherungsamt zuständig sei. Dem Kartellamt wurde das Recht abgesprochen, die Absprachen der Krankenkassen bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen zu kontrollieren. Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts sind gesetzliche Krankenversicherungen keine Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und unterliegen damit nicht der Aufsicht des Bundeskartellamtes. Das Kartellamt könne sich im Rahmen dessen auch nicht auf ein Nebeneinander von Kartell- und Aufsichtsrecht berufen. Denn das GWB sei auf die Wettbewerbsbeziehungen der Krankenkassen untereinander im Verhältnis zu potentiellen Versicherten nicht anwendbar. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handelten insoweit nicht als Unternehmen. Die Teilnahme am Preiswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen und damit auch das Handeln im Zuge der Erhebung eines Zusatzbeitrags seien keine wirtschaftliche Tätigkeit.

Vor diesem Hintergrund werden sich Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundeskartellamtes noch in diesem Monat treffen.

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Brüderle