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Frage von Roman B. •

Frage an Rainer Brüderle von Roman B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Brüderle,

sind Sie sicher, dass die FDP dem Hotelgewerbe mit der Senkung der Mehrwertsteuer einen Gefallen getan hat?
Ich persönlich hatte die ganze Zeit zu Besprechungen z. B. In Berlin es immer so gehandhabt, dass ich abends angereist bin, im Hotel meiner Wahl übernachtet habe, am nächsten Morgen gut gefrühstückt und anschließend zur Besprechung gefahren bin.
Ggf. Hatte ich sogar noch abends das Restaurant besucht. Ich war zufrieden und das Hotel hat auch einen Umsatz gemacht.
Seit dieser „genialen“ die Bürokratie reduzierende MWST- Senkung die von den Hotels voll durchgereicht wird und den Tourismus in diesem Lande ankurbel((t) (soll),mach ich folgendes: Ich stehe 1,5 Stunden früher auf, fahre direkt zum Flughafen, fliege z.B. nach Berlin und fahre direkt zur Besprechung. Die mittlerweile horrenden Preise für eine 0815 Frühstück mit den verbliebene 19 % MWST sowie der erhöhte Abrechnungaufwand mit meinem Arbeitgeber spare ich mir. Dafür rechne ich ggf. Überstunden ab.

Ich denke so wie ihm machen es noch tausende andere Berufstätige, ganz zu schweigen von den Außendienstmitarbeitern (Monteuren, Ingenieuren,,,,,) die zum Teil wochenlang im Hotel gewohnt haben und die jetzt in Alternative Unterkünfte ausweichen.

Was für Umsatzeinbrüche erwarten Sie in diesem Gewerbe?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Baumgärtner,

vielen Dank für Ihre Frage zu den Auswirkungen der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen.

21 von 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben den ermäßigten Satz für Beherbergungsleistungen eingeführt. Zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit sah sich die Politik veranlasst, für deutsche Beherbergungsunternehmen den Mehrwertsteuersatz zum 1. Januar 2010 auf 7 % zu reduzieren.

Die Finanzverwaltung wird in Kürze klarstellen, dass sich lohnsteuerrechtlich durch die Neuregelung für dienstreisende Arbeitnehmer nichts ändert, wenn neben der Beherbergungsleistung ein Pauschalbetrag für Nebenleistungen (dazu können Frühstück, Internetzugang usw. gehören) auf der Rechnung ausgewiesen wird. Die bisherige Pauschalregelung (20 % des gesetzlichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen) kann dann auf den Pauschalbetrag für Nebenleistungen angewendet werden. Der nach Abzug der 4,80 € verbleibende Betrag ist als Reisenebenkosten zu behandeln. Er kann also steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten behandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Brüderle