Anfrage der Linken 19/25761 "Aufgrund ihrer Zweckbindung wird die gewährte Neustarthilfe nicht mit den Zahlungen der Grundsicherung oder Ähnlichem verrechnet. " Betrifft das auch das Wohngeld?
Frage zu "Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Barrientos, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE." 19/25761
Sehr geehrte Frau Dr. Sitte,
in dem Antwortschreiben der Bundesregierung zu Ihrer Anfrage steht folgende Passage: "Aufgrund ihrer Zweckbindung wird die gewährte Neustarthilfe nicht mit den Zahlungen der Grundsicherung oder Ähnlichem verrechnet. "
In der Bundestagsdrucksache 19/32120 ist überdies auf Seite 21 zu lesen "Die Neustarthilfe wird zusätzlich zu anderen Leistungen gezahlt und nicht darauf angerechnet."
Ich beziehe selbst Wohngeld und das zuständige Wohnungsamt verrechnet die Neustarthilfen von 2021 und 2022 , die beide erst im Jahr 2023 überwiesen wurden, mit meinem Wohngeld 2023 als Einnahme aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 8 Abs.1 Satz1 i.V.m § 2Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 ESTG.
Zählt das Wohngeld nicht zu "anderen Leistungen"?
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen