Frage an Petra Sitte von Helmut S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrte Frau Dr. Sitte,
ich frage Sie, da Sie eine umfangreiche Anfrage zur Förderpraxis des Bundes eingereicht (DS 19/16934) haben.
Es geht um die Förderung der Deutsch Israelischen Gesellschaft (DIG) durch das Auswärtige Amt (ca. 2/3 Institutionelle und 1/3 Projektförderung).
Meine Fragen lauten:
1. Ich unterstelle, dass eine Förderung die Achtung der deutschen Rechtsordnung durch die zu fördernde Institution voraussetzt. Welche Rechtsgrundlage gilt hier?
2. Wie fern wird nach Ihrer Erfahrung überprüft ob nicht nur die Satzung der zu fördernden Institution den Förderkriterien entspricht, sondern auch deren laufende Praxis?
3. Erfüllt die DIG unter Berücksichtigung des folgenden Sachverhalts nach Ihrer Bewertung die Förderkriterien oder sehen Sie hier Anlass zu einer näheren Überprüfung?
Zum Hintergrund:
Im Fall der Deutsch Israelischen Gesellschaft geht es um ein Statement des Präsidenten Uwe Becker für den Trump-Plan.1) Herr Becker spricht sich für den Trump-Plan aus, obwohl dieser dem Völkerrecht widerspricht. Insorfern darin auch eine Befürwortung der Annexion von 30 % der Westbank enthalten ist, enthält diese Aussage auch ein Bekenntnis zur israelischen Siedlungspolitik, die diese nach einer Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags 2) mit einer planvoll betriebenen Politik der Verdrängung/Vertreibung der palästinensischen Bevölkerung aus der Westbank einher geht.
Der Widerspruch dieser Positionierung Beckers zur Satzung der DIG (§ 2) ergibt sich u.a. aus dem dort enthaltenen Bekenntnis gegen Rassismus. Der Trump-Plan stellt praktisch das Existenzrecht eines palästinensischen Staates in Frage und rechtfertigt implizit die Vertreibung/Verdrängung der Palästinenser. In beiden Fällen geht es um Diskriminierung nach ethnischen Kriterien.
MfG
Helmut Suttor
1) https://www.deutsch-israelische-gesellschaft.de/pressemitteilung/trump-plan/
2) https://www.bundestag.de/resource/blob/515092/.../wd-2-026-17-pdf-data.pdf
Sehr geehrter Herr Suttor,
vielen Dank für Ihre Frage.
Aus Bundesmitteln geförderte Institutionen müssen sich natürlich rechtskonform verhalten und zweckgebundene Mittel auch zweckkonform ausgeben. Im vorliegenden Fall scheint mir der eigentliche Punkt aber ein anderer zu sein. In der von Ihnen in Bezug genommenen Pressemitteilung bewertet Herr Becker den sogenannten Trump-Plan als "ehrliches Angebot an beide Seiten" und drückt die Hoffnung aus, dass ihm in weiteren Verhandlungen eine Chance gegeben wird. Nun mag man zu dieser Bewertung stehen wie man will - ich selbst halte diesen Plan für alles andere als hilfreich. Aber ich kann in der Äußerung dieser Bewertung keinen Rechtsbruch oder die Aufforderung zu einem solchen erkennen.
Ich hätte große Bauchschmerzen mit jedem Versuch, die Zulässigkeit einer Förderung an eine geäußerte politische Haltung zu knüpfen. Meiner Auffassung nach ist die Rechtsfrage nach Förderkriterien also kein geeigneter Weg, die Auseinandersetzung über dieses Thema zu führen.
mit freundlichen Grüßen
Petra Sitte