Portrait von Petra Sitte
Petra Sitte
DIE LINKE
96 %
26 / 27 Fragen beantwortet
Frage von Mohammed A. •

Frage an Petra Sitte von Mohammed A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Sitte,

ich hatte unter fragdenstaat.de ( https://fragdenstaat.de/a/20516 ) unter Berufung auf das IFG bei der Bundestagsverwaltung die Zusendung der Ausschreibungsrichtlinie für Personalausschreibungen angefordert. Am 24.03.2017 hatte die Verwaltung mir mitgeteilt, dass mein Antrag voraussichtlich abzulehnen wäre. Da ich gerne die Gründe hierzu kennen würde, um im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus § 28 Abs. 1 VwVfG zu diesen Gründen Stellung zu nehmen oder auch meinen Antrag so zu modifizieren, dass er genehmigungsfähig ist, bat ich die Verwaltung mir die tragenden Gründe für die beabsichtigte Ablehnung zu benennen. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass ich hierauf keinen Anspruch habe (Schr.v. 31.03.2017).

Als Mitglied des Ältestenrates haben sie im erweiterten Sinne so etwas wie eine Führungsfunktion für die Verwaltung inne.

Wie beurteilen Sie dieses Verhalten der Verwaltung, welches eindeutig rechtswidrig ist? Warum verhält sich die Verwaltung als Unterstützungsorgan des Gesetzgebers und Parlaments so eindeutig rechtswidrig? Wie kann ich hier ein Verfahrens verfahrensökonomisch führen, damit auf beiden Seiten kein immenser Aufwand entsteht? Besteht die Chance, dass die Verwaltung ihren Obrigkeitsanspruch reformiert?

Herzlichen Gruss, Mohammed Al Sharkey

Portrait von Petra Sitte
Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Al Sharkey,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, in der Sie beanstanden, dass die Bundestagverwaltung auf Nachfrage abgelehnt hat, die Ablehnung der Ihnen zu erteilenden Auskunft nach dem IFG zu begründen.

Ich könnte gern Ihrem Problem noch einmal genauer nachgehen, wenn Sie mir die beanstandeten Schreiben direkt in mein Büro zukommen lassen könnten.

Ganz allgemein gilt Folgendes:

Das Verwaltungsverfahren auf Auskunft richtet sich nach dem IFG, ergänzend nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG ist eine Anhörung zwingend bei Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Hier geht es um die Ablehnung eines Antrags. Bei dieser Konstellation ist die Frage, ob eine Anhörung durchzuführen ist, umstritten. Die Rechtsprechung lehnt bislang in der Konstellation eine Verpflichtung der Behörde zur Anhörung ab. Selbst wenn es keine Pflicht dazu gibt, wäre eine Anhörung der Betroffenen aus unserer Sicht wünschenswert und kann ja dennoch stattfinden.

Die Begründungspflicht besteht grundsätzlich gemäß § 39 VwVfG für einen Verwaltungsakt. Hier stellt sich die Frage, ob die Bundestagsverwaltung schon den förmlichen Verwaltungsakt erlassen hat? Darin müsste auch eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein, wie Sie sich gegen den ablehnenden Bescheid wehren können.
In der Begründung des Verwaltungsaktes sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer Begründung bedarf es gem. § 39 Absatz 2 VwVfG nicht, 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Petra Sitte

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Petra Sitte
Petra Sitte
DIE LINKE