Werden Sie als Bundesrats-Mitglied für die Freie und Hansestadt Hamburg einen Antrag auf Entscheidung der Verfassungswidrigkeit der AfD in den Bundesrat einbringen?
Guten Tag Herr Tschentscher,
neben dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Möglichkeit bei dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Entscheidung der Verfassungswidrigkeit einer Partei zu stellen.
Die Petition „Prüft ein AfD-Verbot“ hat fast 1 Millionen Unterzeichner. Die Antragsberechtigten Verfassungsorgane sind trotzdem bisher nicht aktiv geworden.
Nachdem im Bundestag bisher keine Entscheidung gefallen ist, nach zahlreichen Medienberichten voraussichtlich keine Mehrheit zustande kommt und es aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen fraglich ist, ob der Vorgang noch rechtzeitig abgeschlossen werden kann, bedarf es wohl einer Alternative: die Beantragung durch den Bundesrat. Werden Sie aktiv!
Die Gründe und Argumente sind hinlänglich bekannt. Es bedarf auch keines Gutachtens vorab. Das übernimmt das Bundesverfassungsgericht dann für Sie.
Sehr geehrter Herr S.,
ich würde ein AfD-Verbotsverfahren unterstützen, sobald es Aussicht auf Erfolg hat. Die dafür erforderlichen Argumente und Informationen müssen aber nicht nur „hinlänglich bekannt“, sondern gerichtsfest hergeleitet, begründet und belegt werden. Daran arbeiten die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern derzeit.
Die Hürden für ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht sind sehr hoch. So ist es zum Beispiel nicht gelungen, ein NPD-Verbot zu erreichen, obwohl auch diese Partei eindeutig verfassungsfeindlich war bzw. ist. Ich bis froh, dass es wenigstens gelungen ist, die NPD von der Parteienfinanzierung auszuschließen. Als Präsident des Bundesrates habe ich die Länder in diesem Verfahren in der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts vertreten und selbst erlebt, wie streng die Richterinnen und Richter in solchen Fällen die Argumente für ein Verbot prüfen.
Das Scheitern eines Verbotsverfahrens würde der AfD in ihren populistischen Aktivitäten sogar noch Rückenwind geben, so dass ein Verbotsverfahren erst dann eingeleitet werden sollte, wenn die dafür erforderliche stichhaltige verfassungsrechtliche Begründung vorliegt.
Freundliche Grüße
Peter Tschentscher