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Frage von Stefan W. •

Frage an Peter Tschentscher von Stefan W. bezüglich Jugend

Entsprechend dem Artikel der "taz" vom 06.02.2020
https://taz.de/Wegen-neuer-Gehaltsstufen/!5658131/
sind die 450 Sozialarbeiter in den Allgemeinen­ Sozialen Diensten (ASD) in Tarifanstellung.

Die ASD-Dienststellen sind in der Regel befugt, hoheitlichen Eingriff in die Familie durch Inobhutnahmen durchzuführen.
Die ASD-Dienststellen sind in der Regel befugt, den hoheitlichen Verwaltungsakt "Gewährung von Hilfe zur Erziehung" zu erlassen (mit hin zu den zwischen dem freien Sozialhilfeträger und dem Leistungsempfänger geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag mit Steuergeldern zu begleichen).

Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz ist Staatsorganisationsrecht, insoweit Pflicht.

Aus welchem Grund findet bei den ASD-Dienststellen offenbar keine Verbeamtung statt?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr W.,

neben den Beamten sind in den öffentlichen Verwaltungen Tarifbeschäftigte zum Teil auch dann eingesetzt, wenn es um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse geht. Das ist nach dem Grundgesetz zulässig, weil aus dem sogenannten Funktionsvorbehalt eine doppelte Ausnahmeregelung folgt. Zum einen gilt der Funktionsvorbehalt nur, wenn die Aufgabe „ständig“ zu erbringen ist und zum anderen soll die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse „in der Regel“ Beamten übertragen werden. Das Grundgesetz will den Staat also nicht gänzlich daran hindern, auch Teilbereiche hoheitsrechtlicher Befugnisse auf Nichtbeamte zu übertragen. Maßgebend ist, dass ein sachlicher Grund für die Ausnahme vorliegt.

Beim Allgemeinen­ Sozialen Diensten (ASD) ist die Befugnis zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ein Teil der Tätigkeit neben vielen anderen, die in der Betreuung, Unterstützung und Begleitung von Familien liegen. Die ASD-Beschäftigten nehmen das staatliche Wächteramt wahr und haben in dieser Rolle auch hoheitliche Befugnisse, von denen sie - notfalls - auch im Wege der Eingriffsverwaltung Gebrauch machen müssen. Sie haben aber sonst eher Aufgaben im Sinne der Hilfe und Beratung.

Auch der Umstand, dass Verwaltungsakte über die Gewährung von Hilfen erlassen werden, ist mit dem Tarifbeschäftigtenstatus vereinbar.

Die ASD-Beschäftigen sind nicht nur in Hamburg, sondern auch in den Kommunen anderer Länder sowie den übrigen Stadtstaaten zwar nicht immer, aber in aller Regel, Tarifbeschäftigte.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Tschentscher