(...) Der Schlichterspruch zielt darauf, evtl Nachbesserungserfordernisse des Projektes Stuttgart 21 zu identifizieren, nicht auf einen späteren Termin zur Entscheidung über das Projekt. Ein weiterer Baustopp würde nach Angaben der DB AG deutliche Mehrkosten im dreistelligen Millionenbereich verursachen, was nicht im Sinne des Eigentümers sein kann. Die geänderte Planung zur Grundwasserentnahme bedarf einer Planänderung. (...)
(...) Bei Stuttgart 21 handelt es sich nicht um ein Projekt des Bedarfsplans für die Schienenwege des Bundes, sondern um ein eigenwirtschaftliches Projekt der Deutschen Bahn AG (DB AG). Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Vorhabenträger und Bauherr. (...)
(...) Die Bundesministerien sind an der inhaltlichen Festlegung der Flugrouten nicht beteiligt. Dem Bundesministerium der Justiz obliegt nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien lediglich die Prüfung der Rechtsförmlichkeit der An- und Abflugverordnungen. (...)
(...) Hierbei haben Planung und Realisierung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands - gesetzlich vorgeschrieben - unter Mitwirkung der Länder z.B. in Fragen der Raumordnung und der Planfeststellung zu erfolgen. (...) Schließlich besteht seitens der Schieneninfrastruktur nach der aktuellen Prognose des BMVBS für das Jahr 2025 eher ein Ausbaubedarf für den Schienengüterverkehr als für den - wie Sie richtig schreiben - sehr teuren Schienenhochgeschwindigkeitsverkehr. (...)