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Frage von Christian H. •

Frage an Peter Müller von Christian H. bezüglich Verbraucherschutz

Guten Tag, Herr Müller!

Das saarländische Kommunalwahlrecht sieht das Auszählungsverfahren nach d´Hondt vor, welches bekanntermaßen den Wählerwillen im Sinne eines Verhältniswahlrechtes nicht so genau widergibt wie zum das Auszählverfahren nach Hre-Niemeyer.
Die Stimmenstarken Wahllisten werden bei der Sitzverteilung überproportional bevorzugt zu Lasten der kleineren Parteien.

Meine Fragen hierzu:
1. Wie lässt sich diese Gesetzgebung mit der saarländischen Verfassung vereinbaren, wo klar das Verhältniswahlrecht nach Wählerstimmen definiert ist (Art. 21)?
2. Wie stehen Sie zu einer Änderung der Wahlrechts-Gesetzgebung in der kommenden Legislaturperiode?

Im Voraus besten Dank für Ihre Antworten!
Christian Haag

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Antwort von
NPD

Sehr geehrter Herr Haag,

herzlichen Dank für Ihre Frage. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet aus verfassungsrechtlicher Sicht, dass alle Bürgerinnen und Bürger das aktive und passive Wahlrecht in formal gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten bei Verhältniswahlen nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Beide von Ihnen genannten Verfahren (es gibt darüber hinaus noch weitere Berechnungsverfahren) entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein für die Verhältniswahl notwendiges Sitzverteilungsverfahren. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es bei beiden Verfahren unberücksichtigte Reststimmen geben kann. Daher bleibt es bei mehreren verfassungsrechtlich gleichermaßen unbedenklichen Berechnungsverfahren letztlich dem Gesetzgeber überlassen, für welches Verfahren er sich entscheidet. Da es beim Verfahren von Hare/Niemeyer in Einzelfällen zu paradoxen Ergebnissen kommen kann und sich gleichzeitig das Verfahren nach d’Hondt bewährt hat, gibt es keine zwingenden Gründe, davon abzuweichen.

Gleichwohl ist das Wahlrecht eine Materie, die stetig - auch zukünftig - fortentwickelt werden muss. Das Landtags- und das Kommunalwahlrecht wurde in der Vergangenheit - so auch in der jetzt noch aktuellen Wahlperiode insbesondere durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften - im Interesse der Wahlberechtigten, der Wahlvorschlagsträger und der Wahlbehörden mit dem Bundes- und Europawahlrecht harmonisiert. Dadurch wurde die Anwendung der Wahlgesetze vereinheitlicht und somit die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen, teilweise gleichzeitig stattfindenden Wahlen im Saarland erleichtert."